Zurechnungszeit erhöht Rente wegen Erwerbsminderung | Online-Rechner

Online-Rechner – Zurechnungszeit bei EM-Rente

Zurechnungszeit Bei Renten wegen Erwerbsminderung



Warum ist die Zurechnungszeit für die Erwerbsminderungsrente so wichtig?

In jungen Jahren haben die meisten Rentenversicherten nur wenige Entgeltpunkte erworben. Würde sich die Erwerbsminderungsrente lediglich aus den bereits erworbenen Entgeltpunkten errechnen, wäre der Rentenanspruch eher niedrig. Dieser Nachteil wird durch die sogenannte Zurechnungszeit teilweise ausgeglichen.

Ohne Zurechnungszeit oftmals nur geringer Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Durch die Zurechnungszeit wird der Versicherte so gestellt, als hätte er bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet. Seinem Versicherungskonto werden also (fiktive) Entgeltpunkte zugerechnet. Weitere Informationen zur Zurechnungszeit finden Sie, wenn Sie hier anklicken.


Zurechnungszeit bei Rente wegen Erwerbsminderung online berechnen:


In welchem Jahr beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung?


Die Zurechnungszeit der EM-Rente wird angehoben um

Monat(e)


auf das Alter von:


Ab wann sind die Anspruchsvoraussetzungen der Erwerbsminderungsrente erfüllt?


Wann sind Sie geboren?


Die Zurechnungszeit beträgt

Monate


Wieviel Entgeltpunkte wurden im Jahresdurchschnitt erworben?

Entgeltpunkte


Aufgrund Zurechnungszeit kommen bei Erwerbsminderung

weitere Entgeltpunkte hinzu.


Liegt Ihr Wohnsitz in den alten oder neuen Bundesländern?



Die Zurechnungszeit bewirkt ein Rentenplus von:

Euro im Monat (brutto)


Der Berechnung liegen die für das Jahr maßgeblichen Sozialversicherungswerte zugrunde.


Anmerkungen:

  • Das vorstehende Bruttoergebnis ist nicht als exakte Zahl, sondern als Näherungswert zu verstehen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnung kann hier nicht übernommen werden.
  • Im Bruttoergebnis ist ein Rentenabschlag von 10,80 % berücksichtigt. Abschlagsfrei kann die Erwerbsminderungsrente ab einem Lebensalter von 64 Jahren und 8 Monaten bezogen werden (Jahr 2022 – gemäß § 264d SGB VI). Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges beträgt der Abschlag 0,30 % (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Der höchst mögliche Abschlag beträgt 10,80 %.
  • Auch abschlagsfrei: Soweit Rentenversicherte 35 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten oder anderen in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt haben, besteht bis 2024 bereits bei einem Lebensalter von 63 Jahren Anspruch auf abschlagsfreie Rente.

Ab wann wird die Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt?

Anspruchsvoraussetzungen und Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten

Die Deutsche Rentenversicherung legt fest, ab wann die Anspruchsvoraussetzungen (Leistungsfall) der Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind. Die (zeitlich befristete) EM-Rente wird ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls gezahlt. Bei unbefristeten Renten bereits ab dem 1. Kalendermonat.

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Um keine Nachteile zu erleiden, sollte der Rentenantrag möglichst früh gestellt werden. Das heißt, innerhalb von drei Monaten, nach dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 SGB VI).

 

 

 


Wieviel Entgeltpunkte wurden im Jahresdurchschnitt erworben?

Die genaue Berechnung ist recht umständlich. Etwas „vereinfacht“ stellt sie sich wie folgt dar:

  • Zunächst ist der sogenannte belegungsfähige Gesamtzeitraum – in der Regel die Zeit von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Ende der Beitragszeit – in Monaten zu ermitteln.
  • Hiervon sind die beitragsfreien Zeiten abzuziehen – z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Das gilt jedoch nur, soweit diese nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind – z.B. Zeiten der Kindererziehung (§ 57 SGB VI)

Beispiel:

Der Belegungsfähige Gesamtzeitraum

  • vom 15.01.1988 (Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • bis zum 11.02.2021 (Todestag)

umfasst 398 Monate.

Die beitragsfreien Zeiten umfassen

  • 78 Monate (z.B. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug).

Somit verbleiben 320 belegungsfähige Kalendermonate.


Im Weiteren ist die

    • Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten addieren.

Beitragszeiten sind im Wesentlichen die Pflichtbeitragszeiten (z.B. als Arbeitnehmer) und sogenannte beitragsgeminderte Zeiten (z.B. aufgrund Berufsausbildung).

Beispiel:

  • Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten = 33,35 Entgeltpunkte
  • zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung = 1,65 Entgeltpunkte

Die Summe der Entgeltpunkte für alle Zeiten beträgt 35 Punkte.


im Jahresdurchschnitt erworbene Entgeltpunkte

Im Ergebnis wurden im Jahresdurchschnitt 1,3125 Entgeltpunkte erworben (35 Entgeltpunkte / 320 belegungsfähige Kalendermonate x 12). Dieser („vereinfacht“) errechnete Betrag wäre in die entsprechende Zeile des obigen Online-Rechners einzutragen.

Anmerkung: Die letzten 4 Jahre vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit können unberücksichtigt bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.