Witwenrente, Hinterbliebenenrente online berechnen

Hinterbliebenenrente – Rente für hinterbliebene Witwen und Witwer

Im Falle des Todes eines Ehegatten könnte Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente oder Witwerrente) haben. Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht rentenrechtlich der rechtsgültigen Ehe gleich. Es ist zu unterscheiden zwischen der kleinen und großen Witwenrente. 


Online-Rechner zur Hinterbliebenenrente:

mit wieviel Rente können Sie rechnen?

Witwenrente und Witwerrente, Berechnung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente mit Online-Rechner


Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr und Zurechnungszeit

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Sie möchten erfahren, welchen Rentenanspruch Sie im Sterbevierteljahr  haben?

Im Sterbevierteljahr erhalten Sie die Witwenrente ohne Kürzung ausgezahlt. Wichtig ist die sogenannte Zurechnungszeit. Durch diese Zeit erhöhen sich die vom Verstorbenen erworbenen Entgeltpunkte.  Hier geht es zum Online-Rechner.

 


Höhe der Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres

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Sie möchten wissen, welchen Rentenanspruch Sie dauerhaft haben?

Drei Monate nach Versterben des Ehepartners (Sterbevierteljahr) wird die große Witwenrente auf 55 bzw. 60 Prozent gekürzt. Die Minderung hängt u.a. vom Sterbedatum ab. Es werden jedoch Freibeträge für Kindererziehung gewährt. Hier finden Sie den Online-Rechner.

 


Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrente

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Sie möchten erfahren, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihr Einkommen auf die große Witwenrente angerechnet wird?

Das Ergebnis könne Sie mit diesem Online-Rechner ermitteln.

 


Hinterbliebenenrente – rechtliche Regelungen:

Witwenrente und Witwerrente - rechtlichere Bestimmungen zur Hinterbliebenenrente.

Anspruch besteht, wenn

  1. der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat (§ 50 Abs. 1 SGB VI) bzw. eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vorliegt und
  2. zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestand und
  3. der Hinterbliebene nicht wieder verheiratet ist.

Sind vorstehende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann unter weiteren Voraussetzungen, die Rente als

  • kleine oder
  • Witwenrente

gezahlt werden.


 Anspruch auf grosse Hinterbliebenenrente (Witwenrente) besteht,

  1. wenn der Hinterbliebene das 47. Lebensjahr vollendet hat (§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI
  2. der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht (unter bestimmten
    Voraussetzungen zählen hierzu auch Enkel, Geschwister) oder
  3. eine Erwerbsminderung vorliegt.

Anmerkung zu 1.

Die Altersgrenze für die große Witwenrente wird bis 2029 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für das Jahr 2021 ist die Altersgrenze auf 45 Jahre und 10 Monate festgelegt und wird ab diesem Lebensjahr gezahlt.


Anspruch auf kleine Hinterbliebenenrente besteht,

  1. wenn der Hinterbliebene das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 
  2. kein Kind erzieht und
  3. keine Erwerbsminderung vorliegt.

Anmerkung zu 1.

Für Sterbefälle ab dem 01. Januar 2012 wird die Altersgrenze stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben.


Welche geldwerten Rentenansprüche hat der Hinterbliebene?

1. Zeitlich befristeter Bezug der vollen Versichertenrente:

Der Hinterbliebene hat zunächst Anspruch auf die volle Rente des Verstorbenen.

Diese wird bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats geleistet, in dem der Ehegatte verstorben ist.

Soweit der Verstorbene kein Rentenbezieher war, beginnt die Rente bereits mit dessen Todestag. Für den Rentenbezug ist es erforderlich, dass der Hinterbliebene einen Rentenantrag stellt. Die Hinterbliebenenrenten wird rückwirkend bis zu zwölf Kalendermonaten vor dem Antragsmonat gezahlt. 

1.1 nach Ablauf der zeitlich befristeten Vollrente:

Bei der kleinen Witwenrente mindert sich nach Ablauf der Dreimonatsfrist der sogenannte Rentenartfaktor auf 0,25. Bei der großen Witwenrente verringert sich dieser

  • auf 0,55 (§ 67 SGB VI) beziehungsweise
  • auf 0,60 (wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

In den ersten drei Monaten des Bezugs einer Hinterbliebenenrente beträgt der Rentenartfaktor sowohl bei der großen als auch bei der kleinen Witwenrente 1,0.


bei Wiederheirat geht Anspruch auf Witwenrente verloren

Der Anspruch auf Witwenrente setzt voraus, dass der hinterbliebene Ehegatte nicht erneut heiratet. Mit der Heirat verliert dieser seinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab dem Folgemonat der neuen Heirat.

Beispiel: Wiederheirat zum 01.06.2021. Anspruch auf Witwenrente geht mit Ablauf des 30.06.2021 verloren

Es besteht jedoch die Möglichkeit der Rentenabfindung. Witwenrenten werden bei der ersten Wiederheirat mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Unter Monatsbetrag ist der Durchschnitt der in den letzten 12 Kalendermonaten gezahlten Witwenrente zu verstehen.


Berechnung der Hinterbliebenenrente:

Grundlage der Berechnung sind die erworbenen Entgeltpunkte des Verstorbenen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die Summe der Entgeltpunkte wird mit dem Rentenartfaktor (0,25, 0,55 oder 1) und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt.

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel:

50 Entgeltpunkte x 1,0 (Rentenartfaktor) x 34,19 Euro (Rentenwert Jahr 2021 / West) = 1.709,50 Euro Monatsrente

Mindert sich der Rentenartfaktor auf 0,55 beläuft sich die Witwenrente in diesem Beispiel auf 940,23 Euro / brutto.

Anmerkung: vorstehendes Beispiel ohne Berücksichtigung etwaiger Einkünfte des hinterbliebenen Lebenspartners.


Zurechnungszeit bei Hinterbliebenenrenten

Zugunsten des Hinterbliebenen ist die sogenannte Zurechnungszeit zu berücksichtigen Diese Bestimmung gilt allerdings nur für

Die etwaige Rentenerhöhung aufgrund Zurechnungszeit können Sie mit diesem Online-Rechner ermitteln.


Rentenabschlag bei Hinterbliebenenrenten

Allerdings kann sich die Bruttorente um einen Rentenabschlag mindern:

Der Rentenabschlag ist abhängig vom Lebensalter. Vor dem 62. Lebensjahr des Verstorbenen beträgt der Rentenabschlag höchstens 10,80 Prozent. Danach und bis zu einem Lebensalter von 65 Jahren beläuft sich der Abschlag auf 0,3 % monatlich oder 3,6 % jährlich. Hat der Verstorbene bereits das 65. Lebensjahr erreicht, wird die Rente abschlagsfrei gezahlt.


Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Hinterbliebenenrente

Kindererziehungszeiten werden nicht berücksichtigt, solange der Hinterbliebene die volle Rente des Verstorbenen erhält.

Kindererziehungszeiten sind nachfolgend als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigungsfähig. Der Zuschlag wird gewährt für die Zeit der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren durch den hinterbliebenen Ehegatten. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen


Einkommensanrechnung

Das Einkommen des Hinterbliebenen ist auf die Rente des Verstorbenen anzurechnen. Es wird ein Freibetrag in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes gewährt. Soweit ein Kind zu berücksichtigen ist, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache.

Übersteigt das Nettoeinkommen des Hinterbliebenen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Witwenrente angerechnet.

Unter Einkommen sind nicht nur Arbeitnehmereinkommen sondern auch sogenannte Vermögenseinkünfte wie beispielsweise Kapitalerträge aus Wertpapieranlagen oder Erträge aus Vermietung und Verpachtung.

In welcher Höhe Ihr Einkommen auf die große Witwenrente angerechnet wird, können Sie mit diesem Online-Rechner ermitteln.


Anspruch der hinterbliebenen Kinder auf Halbwaisenrente

Kinder haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Im Weiteren muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Stiefkinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, werden auch als Kinder berücksichtigt

Die Höhe der Rente für Halbwaisen beträgt 10 Prozent der erworbenen Rentenansprüche des Verstorbenen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres findet keine Anrechnung des eigenen Einkommens oder Vermögens statt. Volljährige Kinder haben längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Anspruch auf Waisenrente.


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