Witwenrente und Einkommensanrechnung | mit Online-Rechner berechnen

Einkommensanrechnung auf grosse Witwenrente

– Online Rechner –


Dieser Rechner ermittelt das auf die Hinterbliebenenrente (Witwenrente) anrechenbare eigene Einkommen.

Soweit neben der großen Hinterbliebenenrente (Witwenrente) der Deutschen Rentenversicherung noch weitere Einkünfte vorliegen, kann es sein, dass diese die Rente mindern. Ob eine Anrechnung erfolgt, ist im Wesentlichen abhängig

  • von der Art und Höhe der erzielten Einkünfte,
  • den pauschalen Abzügen und Freibeträgen sowie der etwaigen Anwendung der
  • Vertrauensschutzregelung nach sogenanntem “alten” Recht.

Anmerkung: Näheres über die Anspruchsvoraussetzungen der kleinen beziehungsweise großen Witwenrente finden Sie, wenn Sie hier anklicken.


Online-Rechner

– Anrechnung eigenes Einkommen auf grosse Witwenrente –


Ist Ihr Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder
wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist
mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ?


Waren Sie bereits vor dem 01.01.2011 Renter/in?


Ihre (voraussichtliche) monatliche eigene Altersrente

Euro (brutto)


Ihr jährliches Arbeitseinkommen

Euro (brutto)


Ihr jährliches Vermögenseinkommen
(z.B. aus Vermietung und Verpachtung)

Euro


Jährliche Rente aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
(z.B. VBL, Betriebsrente)

Euro


Jährliche Rente aus privater Lebens- und Rentenversicherung

Euro


Ihr monatliches Einkommen gemäß § 18b SGB IV beträgt:

Euro


Liegt Ihr Wohnsitz in den alten oder neuen Bundesländern?

 Bundesländer


Erziehen Sie (waisenrentenberechtigte) Kinder?

 bitte auswählen




Auf die grosse Witwenrente werden angerechnet:

Euro / Monat  (brutto)



Anmerkung: Der Berechnung liegen die für das Jahr maßgeblichen Rentenwerte und Freibeträge zugrunde.


Nahezu alle Einkunftsarten werden angerechnet

Die Anrechnung eigener Einkünfte auf die Hinterbliebenenrente ist eine ziemlich knifflige Angelegenheit:

Zunächst ist zwischen verschiedenen Einkommensarten zu unterscheiden (§ 18a SGB IV). Grundsätzlich lässt sich sagen, dass nahezu alle Einkünfte die Witwenrente mindern – unter anderem

  • Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitseinkommen)
  • Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel eigene Altersrente) und
  • Vermögenseinkommen (zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).

Das Einkommen wird um prozentuale Pauschalwerte gekürzt

Allerdings wird das zu berücksichtigende Einkommen nicht in voller Höhe auf die Witwenrente angerechnet (§ 18b SGB IV). Es erfolgt eine Kürzung um prozentuale Pauschalwerte, um so zu einem (fiktiven) Nettoeinkommen zu gelangen.

Beispiele:

  • Arbeitsentgelt – 40 % Kürzung (jedoch nicht bei geringfügiger Beschäftigung – ohne Beitragsanteil des Arbeitnehmers)
  • Vermögenseinkommen – 25 % Kürzung
  • Rente aus eigener Versicherung – 14 % Kürzung
  • zahlreiche weitere Einkommensarten – mit unterschiedlichen Kürzungssätzen

Altes oder neues Recht?

Im Weiteren ist zwischen dem sogenannten “alten” (Vertrauensschutzregelung) und “neuen” Hinterbliebenenrecht zu unterscheiden:

  • Ist der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem
  • Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren

ist “altes” Recht anzuwenden. Das bedeutet, dass bestimmte Einkunftsarten wie u.a.

  • Vermögenseinkommen
  • Betriebsrenten
  • private Renten und Lebensversicherungen

nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.


Einkunftsarten die bei Anrechnung auf Witwenrente unberücksichtigt bleiben

Bestimmte Einkunftsarten bleiben bei einer Berechnung nach altem und auch nach neuem Recht unberücksichtigt. Unter anderem bei diesen Einkünften erfolgt keine Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente:

  • Einkünfte aus staatlich geförderter Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente)
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Einkünfte aus Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Keine Anrechnung des eigenen Einkommens im Sterbevierteljahr

Keine Einkommensanrechnung wird im sogenannten Sterbevierteljahr vorgenommen. In diesen drei Monaten, die dem Sterbemonat nachfolgen, erfolgt also keine Kürzung des Rentenanspruches des verstorbenen Ehegatten (Lebenspartners).

Witwenrente, Sterbevierteljahr, Rechner, berechnen, HinterbliebenenrenteDen Rentenanspruch im Sterbevierteljahr können Sie hier online berechnen.

 

 


     

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