Aufgrund wiederkehrender Missverständnisse gestatten Sie bitte einige Zeilen zur Vorsorge vorweg:
Rentenberater verkaufen keine Versicherungen oder Geldanlagen zur VorsorgeUm etwaige Interessenkonflikte auszuschließen, ist dies sogar untersagt
Rechtsberatung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) darf nur durch zugelassene Rechtsberater erfolgen (Bundesgerichtshof, 20.03.2008 -IX ZR 238/06). Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Rechtsanwälte und Rentenberater. Ähnlich verhält es sich mit der Rechtsberatung gegenüber Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke. Angehörige sogenannter verkammerter Berufe wie zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Ingenieure, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, Zahnärzte können diesen Versorgungseinrichtungen “eigener Art” angehören. Rentenberater mit gerichtlicher Registrierung sind zur unabhängigen Vorsorgeberatung gegenüber vorgenannten Berufsgruppen befugt.
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Tätigkeit und fachliche Befähigung Auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge erteilen Rentenberater juristischen Rat in
Angelegenheiten. ![]() Betriebliche Altersversorgung und berufsständische Versorgung – Rentenberater sind unabhängige Sachverständige Oftmals haben Rentenberater eine spezialisierte Universitätsausbildung im Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Diese befähigt zur Auseinandersetzung mit Verträgen und begleitenden Rechtsklauseln. Die sozialrechtliche Kompetenz ist durch Zeugnisse – beispielsweise durch Teilnahme am Fachanwaltslehrgang Sozialrecht – nachzuweisen. Bei diesem auf Rechtsanwälte ausgerichteten Ausbildungsgang sind in mehrtägigen schriftlichen Prüfungen Rechtsgutachten auf hohem juristischen Niveau auszufertigen. Je nach fachlicher Qualifikation können sie von Rentenberatern zugehörige finanzmathematische und versicherungsmathematische Berechnungen erwarten. Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständige finden in Rentenberatern Ansprechpartner, die ihnen die Vorteile – aber auch Nachteile und Risiken – der ins Auge gefassten Kapitalanlage offen und begründet darlegen können. Als Berater gewerblicher und gemeinnütziger Unternehmen sind sie mit verantwortlich für die Ermittlung des Versorgungsaufwands und dessen bilanzielle Abbildung. |