Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der EU-Rente

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung

Neben den medizinischen Voraussetzungen zur Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung müssen auch versicherungsrechtliche Erfordernisse erfüllt sein.


Sie haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie

  1. teilweise erwerbsgemindert sind und
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43  Abs. 1 SGB VI)

Teilweise erwerbsgemindert sind Rentenversicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.


Sie haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie

  1. voll erwerbsgemindert sind und
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert sind Rentenversicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.


weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen der EM-Rente:

Drei Jahre Pflichtbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung

In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Das heißt, freiwillige Beiträge, wie sie beispielsweise von Selbständigen entrichtet werden können, genügen nicht.

Allerdings verlängert sich der Fünfjahres-Zeitraum unter weiteren Voraussetzungen (§ 43 Abs. 4 SGB VI). In Betracht kommen:

• Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Unter Anrechnungszeiten sind Zeiten zu verstehen, an denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an einer Beitragszahlung gehindert war (z.B. bei Schwangerschaft / Mutterschutz, Bezug ALG II vor dem 01.01.2011, Schulbesuch)

• Anrechnungszeittatsachen – soweit Voraussetzungen einer Anrechnungszeit nicht vorliegen, da eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde

• Berücksichtigungszeiten aufgrund Kindererziehung

• Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.


Allgemeine Wartezeit muss erfüllt sein

Die allgemeine Wartezeit ist als Mindestversicherungszeit zu verstehen. Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen fünf Jahre mit Beitragszeiten belegt sein. Hierunter fallen Pflichtbeiträge oder auch freiwillige Beiträge.

Freiwillige Beiträge können jedoch nicht die gemäß § 43 Abs. 1  S. 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen Pflichtbeiträge ersetzen.

Im Weiteren sind sogenannte Ersatzzeiten anrechnungsfähig. Hierbei handelt es sich um Zeiten, in denen der Versicherte gehindert war, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Beispielsweise aufgrund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR.

vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit kann vorzeitig erfüllt sein (§ 53 Abs. 1 SGB VI). Beispielsweise wenn Versicherte aufgrund

  • von Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit
  • einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder
  • Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz vermindert erwerbsunfähig geworden sind.

. . .  bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Sie haben höchstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente wird spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze in eine Altersrente umgewandelt.

Da die in jungen Jahren erworbenen Rentenansprüche für den Lebensunterhalt zumeist nicht ausreichen, werden diese durch die sogenannte Zurechnungszeit erhöht.

Online-Rechner - Zurechnungszeit | Rente wegen Erwerbsminderung

Die geldwerte Zurechnungszeit können Sie hier online ermitteln.