Unfallversicherung und Unfallrente

Unfallversicherung und Unfallrente

Leistungen erst nach Eintritt des Versicherungsfalls

Der Eintritt des Versicherungsfalls ist Voraussetzung, damit die gesetzliche Unfallversicherung Ansprüche auf Leistungen (z.B. Unfallrente) zuerkennt.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten, die sich infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit ereignen (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII).


Gegen Arbeitsunfälle versichert sind nicht nur

  • (abhängig) Beschäftigte sondern beispielsweise auch,
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung,
  • Personen als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens,
  • Menschen, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind,
  • Schüler während des Besuchs allgemein- oder berufsbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 SGB VII).

Versicherte Tätigkeiten sind auch sogenannte

  • Wegeunfälle – beispielsweise Unfälle, die Beschäftigte auf dem direkten Arbeitsweg erleiden (§ 8 Abs. 2 SGB VII).

Berufskrankheiten sind Krankheiten die

  • in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als solche bezeichnet sind
    und Versicherte in Ausübung ihrer Tätigkeit erleiden oder
  • nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch
    besondere Einwirkungen verursacht sind.
  • In mitgeltenden Rechtsverordnungen kann bestimmt sein, dass Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeit in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind (§ 9 Abs. 2 S. 9 SGB VII).

Kausalitätserfordernisse beim Arbeitsunfall

Damit ein Unfallereignis durch die gesetzliche Unfallversicherung als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen in der Regel drei Voraussetzungen erfüllt sein (Theorie der wesentlichen Bedingungen – BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 5. September 2006, Az: B 2 U 24/05 R):

  • Zunächst muß zwischen dem Ereignis, das den Unfall verursacht hat und der versicherten Tätigkeit ein (innerer/sachlicher) Zusammenhang bestehen. Sodann ist erforderlich,
  • dass diese Begebenheit zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden, muß das
  • Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten bewirkt haben (haftungsbegründende Kausalität).

Ursachenzusammenhang – Arbeitsunfall

Ein Anspruch auf Leistungen setzt also voraus, dass der erlittene Gesundheits(erst)- schaden infolge des Arbeitsunfalles eingetreten ist.

Zur Feststellung, ob der Gesundheitsschaden infolge eines Arbeitsunfalles eintrat, muss zwischen dem Unfallereignis und der geltend zu machenden Unfallfolge (Gesundheitsschaden) unterschieden, aber ein (kausaler) Ursachenzusammenhang herausgearbeitet werden.

Das Ausmaß der Schädigung bestimmt sich über die sogenannte „haftungsausfüllende Kausalität“. Hier geht es im Kern um die Frage, in welchem Ausmaß ein Gesundheitsschaden vorliegt. Die Frage nach der haftungsausfüllenden Kausalität beantwortet den Zurechnungszusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und den zu entschädigenden Folgen. Der Nachweis, dass ein Haftungsgrund gegenüber der Unfallversicherung vorliegt, ist an dieser Stelle nicht mehr zu führen.


Unfallversicherung und Unfallrente bei Arbeitsunfall

Beispiel:

Es besteht Einigkeit, dass ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist es Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung

  • die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten
  • mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen
  • und die Versicherten oder deren Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 S. 1 Ziffer 2 SGB VII).

Unfallversicherung und Unfallrente – Beispiel:

über Art und Umfang der zu erbringenden (Renten-)Leistungen besteht kein Einvernehmen:

Die Komplikation an einer noch nicht ganz verheilten Wirbelsäulenverletzung kann mittelbare Folge des Unfallereignisses sein. Unklar ist jedoch, in welchem Umfang die aufgetretene Komplikation auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Hier können fachärztliche Gutachten weiterhelfen. Ablehnungs- aber auch Anerkennungsbescheide lassen sich auf Folgewidrigkeit prüfen. Sogenannte Folgeschäden werden in der Regel als Unfallfolgen anerkannt, wenn sich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Unfallschaden nachweisen läßt.

Beim Beweismaßstab ist zu differenzieren: Für das Vorliegen der fortdauernden Gesundheitsstörung ist in der Regel der sogenannte Vollbeweis erforderlich. Für die Frage der Kausalität genügt es, die hinreichende Wahrscheinlichkeit darzulegen.

Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet“. (BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014, Az.: L 10 U 1507/12).


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