Statusfeststellung durch Clearingstelle

Statusfeststellung durch Clearingstelle der Rentenversicherung

Betriebsprüfung

Die Rentenversicherungsträger führen die Betriebsprüfungen in alleiniger Verantwortung durch (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Die Prüfung umfasst im Wesentlichen die vom Arbeitgeber vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilungen der Beschäftigungsverhältnisse (z.B. geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte)

  • für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen der Arbeitsentgelte (z.B. Lohnsummendifferenzen, Gleitzone),
  • Mindestlohn,
  • vorgenommenen zeitlichen Zuordnungen der Beitragszahlungen,
  • betriebliche Altersvorsorge (beitragsrechtliche Auswirkungen),
  • Altersteilzeit,
  • Flexibilisierung der Arbeitszeit,
  • weitere.

Die Prüfung kann ins Einzelne gehen und alle sozialabgabenpflichtige Tatsachen – zum Beispiel geldwerte Vorteile (Dienstwagen), Mehrarbeitsvergütungen, Tantiemen, Urlaubsabgeltungen, Zeitwertkonten, Zulagen sowie mitgeltende Bestimmungen wie einzelvertragliche Absprachen, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge umfassen.


Compliance im betrieblichen Personalwesen

Denken Sie in diesem Zusammenhang vielleicht auch einmal über „Compliance“ nach. Compliance bedeutet in der Unternehmenspraxis, dass Maßnahmen getroffen wurden, welche die Einhaltung von

  • Gesetzen,
  • Vorschriften,
  • internen Richtlinien und
  • freiwilligen Selbstverpflichtungen

sicherstellen. Im Krisenfall können die Compliance- Bestimmungen die Unternehmensleitung ein Stück weit entlasten. Denn es ist Aufgabe des Compliance-Beauftragten, deren Einhaltung mit zu gewährleisten.

Im Branchenmagazin „Krankenhausumschau“ (Ausgabe 11/2012) finden Sie einen Aufsatz zum Themenkreis Compliance. Inhaltlich ist der Beitrag auf andere Betriebe übertragbar. Nicht nur Krankenhäuser haben zahlreiche gesetzliche Regelungen einzuhalten und sich im marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu behaupten.