Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhabe am Arbeitsleben vor Rente wegen Erwerbsminderung

Teilhabe am Arbeitsleben ist ein weniger bekanntes zweites Prinzip der Deutschen Rentenversicherung.

(Das Erste „Reha vor Rente“ finden Sie, wenn Sie hier anklicken)

Wenn Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, wird die Deutsche Rentenversicherung zunächst prüfen, ob durch die Gewährung von

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

die Rente abgewendet werden kann (§ 9 Abs. 1 SGB VI).


Integration in den Arbeitsmarkt durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Ziel ist auch hier, den Versicherten in den Arbeitsmarkt zu integrieren und die Erwerbsfähigkeit möglichst dauerhaft zu erhalten.

Für den Einzelnen kann die Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen durchaus sinnvoll sein. Diese können eine Alternative zur Rente wegen Erwerbsminderung sein. Beispielsweise eröffnet sich bei Zuerkennung der Voraussetzungen die Perspektive einer beruflichen Umschulung (in der Praxis nur, wenn das Lebensalter unter 57 Jahren liegt).

Auch kennt das Teilhabegesetz einen umfangreichen Leistungskatalog. Dieser umfasst beispielsweise

  • individuelle betriebliche Qualifizierungen,
  • berufliche Weiterbildung,
  • Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

In der Praxis werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oftmals in beruflichen Trainingszentren erbracht

Es ist zunächst gleichgültig, ob der Versicherte beabsichtigt, eine der vorstehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen oder in Rente wegen Erwerbsminderung zu gehen.

Die Teilhabeleistungen werden häufig (insbesondere bei psychischen Erkrankungen) in beruflichen Trainingszentren erbracht. Dort wird versucht festzustellen, inwieweit Leistungen zur Teilhabe überhaupt in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass durch deren Gewährung die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Bei häufig nicht zweifelsfreier Diagnose – zum Beispiel

als Schmerzpatient, bei chronischen Schmerzstörungen, Angst, burnout, Depression, Fybromyalgie, Migräne, Panikattacken, Persönlichkeitsstörungen, psychische Verhaltensstörungen, (Rheuma), Stress, Tinnitus oder Schmerzen am Rücken und an der Wirbelsäule

ist es geübte Praxis, dass Teilhabeleistungen bewilligt werden.

Ähnlich wie in der Rehabilitationsklinik wird auch hier ein medizinischer Befund ausgefertigt. Auch wenn diesem kein vergleichbar hoher Stellenwert zukommen mag wie dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik, so ist doch dessen Aussagekraft nicht zu unterschätzen.


Anmerkung: Der messbare Erfolg der Rehabilitation in beruflichen Trainingszentren erscheint fraglich.

Durch das Zusammenwirken von (berufs-)fachlicher und therapeutischer Begleitung sollen Rehabilitanden wieder in das Erwerbsleben integriert – also möglichst dauerhaft fit für den Job gemacht werden (§ 9 Abs 1. S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Das fachliche Berufstraining wird teilweise in sogenannten Scheinfirmen erbracht. In diesen können berufstypische Tätigkeiten (z.B. Ausführung von Bestellungen, Datenerfassung, Postversand) simuliert werden.

Konkrete Zahlen, wie vielen der ehemaligen Rehabilitanden der (Wieder-)einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelungen ist, sind hier nicht bekannt.


3. Sozialmedizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rente

Um sich über die sozialmedizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung zu informieren, klicken Sie bitte hier.