Handwerker – Statusfeststellungsverfahren und Sozialversicherung

Handwerker und Gewerbetreibende

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind selbständig tätige Handwerker (seit 01.01.2004 Gewerbetreibende genannt) die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 S.1 Ziffer 8 SGB VI). Hierunter sind Einzelunternehmen zu verstehen, in denen der Inhaber des Betriebes selbst (in seiner eigenen Person) die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.

Aufgrund des Wortlautes des § 2 Absatz 8 des sechsten Buches im Sozialgesetzbuch besteht ein unmittelbarer Bezug zum Gesetz zur Ordnung des Handwerkes. Die Handwerkskammern sind verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen.


Ausnahme: Versicherungsfreiheit bei Beschäftigung eines Handwerksmeisters

Aber keineswegs jeder Inhaber eines Handwerksbetriebes unterfällt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit dessen Inhaber persönlich nicht die Voraussetzungen zum Eintrag in die Handwerksrolle erfüllt, jedoch einen entsprechend befähigten Betriebsmeister beschäftigt, liegt Versicherungsfreiheit vor.

In der Regel wird davon auszugehen sein, dass die Tätigkeit des Betriebsmeisters auf einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV beruht. Für diesen besteht dann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.


Gesellschafter einer Personengesellschaft sind Rentenversicherungspflichtig

Kraft Gesetzes pflichtversichert ist auch, wer als Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) tätig ist.

Erforderlich ist jedoch,

  • dass der Gesellschafter selbst (in seiner eigenen Person) die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (z.B. nach bestandener Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk),
  • die Tätigkeit auch ausübt.

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind nicht Rentenversicherungspflichtig

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (sogenannte juristische Personen wie beispielsweise UG, GmbH) sind hingegen nicht versicherungspflichtig. Anders kann sich die Situation jedoch darstellen,

  • wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und
  • die Gesellschaft auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Subunternehmer sind oftmals scheinselbständig tätig

Vorgenannte Form der selbständigen Tätigkeit wird umgangssprachlich oftmals als Scheinselbständigkeit qualifiziert. Berichten der Zollverwaltung zufolge sind insbesondere in den Branchen Baugewerbe (Baunebengewerbe), Speditionen, Transport (Paketbranche), Logistik, Garten- und Landschaftsbau sowie in verschiedenen Bereichen des Handwerks arbeitnehmerähnlich tätige Subunternehmer anzutreffen.


arbeitnehmerähnliches Schutzbedürfnis

Bei Selbständigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI besteht, aufgrund des arbeitnehmerähnlichen Schutzbedürfnisses, Versicherungspflicht.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch unter weiteren Voraussetzungen möglich. Beispielsweise für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§ 6 Abs. Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI)..


Handwerker mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Unter vorgenannten Voraussetzungen unterliegen nachfolgende zulassungspflichtige Handwerker der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler,  Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker,  Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik


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