Statusfeststellungsverfahren und Rentenversicherungspflicht

Selbständig oder rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer?

Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung


Die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können Auftraggeber und Auftragnehmer über das optionale Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV) klären lassen.

Das gilt allerdings nicht, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung der Beschäftigung eingeleitet hat.


Versicherungspflicht in allen Zweiten der Sozialversicherung

Wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bejaht, sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge in alle Zweige der gesetzlichen Pflichtversicherung zu entrichten:

  • Arbeitslosenversicherung (gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III),
  • Krankenversicherung (gemäß § 5 Abs. 1 SGB V),
  • Rentenversicherung (gemäß § 1 S. 1 SGB VI),
  • Pflegeversicherung (gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI)
Statusfeststellungsverfahren gesetzliche Rentenversicherung | Statusprüfung | Selbständig | Scheinselbständig | Freiberuflich | Sozialversicherungspflicht | gewerbetreibende Handwerker | Krankenschwester | Krankenpfleger | Lehrer | Erzieher | Hebamme | Künstler | Publizisten | Journalisten

Formular V0027 – Antrag Statusfeststellungsverfahren 

Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist über das Formular V0027 der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen.

 

 

 

 

 


Sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Beschäftigung sind nicht identisch

Der sozialrechtliche und der arbeitsrechtliche Beschäftigungsbegriff fallen auseinander. Im Sozialrecht kann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist beispielsweise regelmäßig bei mitarbeitenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) der Fall.


„Beschäftigung“ im Sozialrecht

Im Sozialrecht ist unter „Beschäftigung“ die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Jedoch sind auch andere Formen der Erwerbstätigkeit,

zum Beispiel die sogenannte Scheinselbständigkeit, als Beschäftigung anzusehen.

Der“ Anschein“ der „Selbständigkeit“ kann vorliegen, wenn der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Scheinselbständige sind versicherungspflichtig Beschäftigte (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI).

Der Beschäftigungsbegriff ist das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen versicherungspflichtiger  Arbeitnehmereigenschaft und beruflicher Selbständigkeit.


Selbständigkeit

Selbständig ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Allgemeinen jemand,

      • der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt,
      • ein unternehmerisches Risiko trägt,
      • unternehmerische Chancen wahrnimmt und
      • überdies hierfür Eigenwerbung betreibt.

Anhaltspunkte die gegen eine Selbständigkeit sprechen sind beispielsweise

      • Tätigkeit nach Weisungen und
      • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Selbständig tätig und doch versicherungspflichtig

Selbständige, die nachfolgend genannten (Katalog-)Berufen angehören, sind nicht versicherungsfrei, sondern in der Regel kraft Gesetzes versicherungspflichtig (§ 2 SGB VI):

  • gewerbetreibende Handwerker,
  • Krankenschwestern / Krankenpfleger,
  • Hebammen,
  • Lehrer, Erzieher,
  • Künstler und Publizisten (Journalisten)
  • Hausgewerbetreibende
  • Küstenschiffer und Küstenfischer
  • Seelotsen
  • Personen, a) die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Scheinselbständige) – bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Die Entscheidungsfindung der Behörde erfolgt über das Formular V0023.


Statusfeststellungsverfahren einleiten?

Der eine oder andere Angehörige der vorgenannten (Katalog-)Berufe mag denken, „warum schlafende Hunde wecken?“

Die Deutsche Rentenversicherung ist gehalten, darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Die Behörde wird also etwaig ungeklärte Zeiten der Selbständigkeit aufklären wollen. Hieran hat der Versicherte mitzuwirken und alle erheblichen Tatsachen anzugeben (§ 149 Abs. 4 SGB VI).