Sozialversicherungspflicht und Selbstaendigkeit
Bestaetigung des Versicherungsvertrages zur Altersvorsorge
Der spätere Beginn der Sozialversicherungspflicht setzt u.a. voraus,
dass der Arbeitnehmer durch die Bestaetigung des Versicherungsvertrag nachweist, dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Clearingstelle eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko
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- von Krankheit und zur
- Altersvorsorge
vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung entspricht (§ 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB IV).
Die Bestätigung, dass,
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- der Versicherte im Rahmen der Altersversorgung versichert ist,
- eine laufende Beitragszahlung vereinbart und
- der Versicherungsschutz in Kraft ist
wäre vom Versicherungsunternehmen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zu erbringen.
Die Rendite der Altersvorsorge wird durch die Bestaetigung des Versicherungsvertrages nicht bescheinigt
Die Versicherungsgesellschaft bescheinigt der Behörde hingegen nicht, dass der Vertrag sich für den selbständigen Versicherungsnehmer auch wirklich rechnet.
Sozialversicherungspflicht und Selbstaendigkeit – lohnt sich die Beitragszahlung?
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Laufende Einzahlungen, zumeist über lange Jahre hinweg, und die im Alter realistischerweise zu erwartenden (Netto-)Auszahlungen stehen oftmals in einem schlechten Verhältnis zueinander. Von einer “Absicherung” gegen das finanzielle Risiko im Alter kann dann keine Rede sein.