Selbstverwaltung Deutsche Rentenversicherung

Deutsche Rentenversicherung – hohe Beiträge und niedrige Renten

– Die soziale Selbstverwaltung – mehr Schein als Sein –

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) versteht sich als sozialer, gesetzlicher (also nicht privater) Versicherungsträger. Beitragszahler und Arbeitgeber bilden, nach dem Selbstverständnis der Deutschen Rentenversicherung,  eine selbst verwaltete Solidargemeinschaft (§ 44 SGB IV).

Unter sozialer Selbstverwaltung durch Beitragszahler und Versicherte baut die DRV ihre Rentenleistungen jedoch immer weiter ab. Erinnert sei hier nur an die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr.


Um nur einige Leistungskürzungen zu nennen, die von der Selbstverwaltung mit zu verantworten sind: 

  • Die Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 65. auf das 67. Lebensjahr wurde im Jahr 2012 vereinbart – mithin 2 Jahre kürzere Rentenbezugsdauer.
  • Bereits zehn Jahre zuvor der Wegfall der Renten wegen Berufsunfähigkeit für alle Geburtsjahrgänge ab 1961.
  • „Großzügig“ gewährte Rentenanpassungen: Was bringt beispielsweise die für das Jahr 2019 geplante Rentenerhöhung in Höhe von ca. 3,00 Prozent netto mehr ins Portemonnaie? Bitte hier anklicken.

Dabei ist eher am Rande anzumerken, dass seit Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung vor ca. 125 Jahren die Altersrente immer mit 63 (später 65) in Anspruch genommen werden konnte (Frauen sogar mit 60 – § 237a SGB VI). Das galt übrigens in den Notzeiten der Weltkriege ebenso wie während der „großen Inflation“.


Deutsche Rentenversicherung – eine selbstverwaltete Solidargemeinschaft?

Im gesetzlich festgelegten Rahmen können die Versicherten mitbestimmen, wofür ihre Beiträge verwendet werden.

Über Rentenerhöhungen entscheiden die Versicherten und deren Selbstverwaltung nicht. Das ist Aufgabe des Gesetzgebers – also des deutschen Bundestages. Die Abgeordneten zahlen übrigens nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Die Rentenversicherung ist lediglich befugt, die ihr staatlich zugewiesenen Aufgaben unter Aufsicht organisatorisch (und finanziell) eigenständig wahrzunehmen.

Die Selbstverwaltung verwaltet nicht die Rentenbeiträge der bei ihr versicherten Beitragszahler. Sie bestimmt auch nicht entscheidend über deren Verwendung.


Ein schöner Schein – die Selbstverwaltung in der Deutschen Rentenversicherung

In der Praxis ist die Mitbestimmung arg eingeschränkt. Der Selbstverwaltung ist es gestattet, sich aktiv an aktuellen rentenpolitischen Diskussionen zu beteiligen. Sie darf auch ihre Positionen in Gesetzgebungsverfahren einbringen (§ 138 SGB VI) sowie den Haushalt beschließen.

Wichtige Entscheidungen, zum Beispiel die Höhe der Rentenzahlungen oder die Höhe der Versicherungsbeiträge anbelangend, trifft, wie vorstehend bereits erwähnt,  der Gesetzgeber über die im Bundestag vertretenen Parteien (§ 87 in Verbindung mit § 29 SGB IV).

Die jährlichen Rentenerhöhungen sind netto kaum hinreichend, um wenigstens den

  • Anstieg der Lebenshaltungskosten und die
  • Pflichtbeiträge für Krankenversicherung und
  • Pflegeversicherung auszugleichen.

Von der Besteuerung der Rente war in diesem Aufsatz noch nicht einmal die Rede.