Schwerbehinderung und Rente wegen Erwerbsminderung

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung


Von Bedeutung für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ist nicht der Grad der Schwerbehinderung (GdB). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird im Wesentlichen durch eine sozialmedizinische Begutachtung festgestellt. Diese kann beispielsweise während einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Reha) erfolgen. Der medizinische Entlassungsbericht ist als ärztliches Gutachten zu verstehen.


Anmerkung: Der GdB (Grad der Behinderung) wird durch das örtlich zuständige Versorgungsamt oder auch (Landes-)amt für soziale Dienste festgestellt. Maßgeblich ist die Versorgungsmedizinverordnung. Der GdB wird grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten Beruf zu beurteilen. Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen (Versorgungsmedizinverordnung: Anlage zu § 2 Teil A Nr. 2 b)


Schwerbehinderung und Leistungsvermögen

Durch das ärztliche Gutachten wird das sogenannte qualitative und quantitative Leistungsvermögen (Restleistungsvermögen) festgestellt. Dessen Ergebnis gibt Aufschluss darüber, in welchem zeitlichen Umfang der schwerbehinderte Antragsteller, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, arbeiten kann.

Insoweit besteht alleinig aufgrund anerkannter Schwerbehinderung, beziehungsweise des Grades der Behinderung (GdB), kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund anerkannter Schwerbehinderung kann jedoch ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bestehen.


Anmerkung: Vielfach wird auch der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verwendet. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist dieser in der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI) ohne Bedeutung. Jedoch bemisst sich im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) der Leistungsanspruch an der geminderten Erwerbsfähigkeit.