Riester-Vertrag kündigen, ruhen oder wechseln, beitragsfrei stellen

Riester-Vertrag kündigen oder ruhen lassen?

Lohnt sich die staatlich geförderte Riester-Rente als Altersabsicherung?

Kündigen oder ruhend stellen?

Die

  1. laufenden Kosten des Riester-Vertrages in der Ansparphase und die
  2. laufenden Kosten in der Auszahlungsphase sowie die
  3. nachgelagerte Besteuerung zu einem heute unbekannten persönlichem Steuersatz 
  4. und der zu erwartende Kaufkraftverlust durch Inflation

könnten hinreichender Anlass sein, aus dem Riester-Vertrag auszusteigen. Das will jedoch genau überlegt und berechnet sein. Empfangene staatliche Zulagen und Steuervorteile  werden zurück gerechnet (§ 94 Abs. 1 EStG), das heißt, diese sind vom Versicherten zurück zu erstatten.

Ferner sind die bereits bezahlten Beiträge und Gebühren des Riester-Vertrages verloren. Diese dürften sich im Laufe der Jahre zu beachtenswerten Beträgen aufsummiert haben.


Laufende Kosten des Riester-Vertrages contra Kapitalerhaltungsgarantie

Da hilft es nur bedingt, dass bei  Riesterrenten das eingezahlte Kapital, inclusive staatlicher Zulagen, garantiert ist. Mit Beginn der Auszahlungsphase muss dieses, wie auch im Riester Vertrag ausgewiesen, in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

Diese sogenannte Kapitalerhaltungsgarantie ist Voraussetzung für die Zertifizierung eines Riester-Produktes durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG).

Der ganz überwiegende Teil der eingezahlten Beträge (mindestens 70 %) ist in Form einer lebenslangen Rente mit gleichbleibenden oder steigenden Leistungen auszuzahlen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 – AltZertG). Lediglich 30 % des Riester-Ersparten kann mit Renteneintritt sofort als Einmalleistung zahlbar gemacht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 b) AltZertG).


Kapitalerhaltungsgarantie bereitet Anbietern von Riester-Verträgen Probleme

Die Kapitalerhaltungsgarantie bereitet Anbietern von Riester-Verträgen jedoch Probleme. Um die künftigen Leistungen dauerhaft aufrecht erhalten zu können, sind Lebensversicherungen und Kreditinstitute gehalten, die eingezahlten Riester-Beiträge in vermeintlich sichere Vermögensanlagen (z.B. Staatsanleihen) auf den Kapitalmärkten zu investieren. Damit sind jedoch kaum Zinsen zu erzielen.

Ohne hinreichende Verzinsung hilft die Kapitalerhaltungsgarantie den Riester-Versicherten im Alter nur bedingt weiter. Das zugesicherte zukünftige Auszahlungskapital sagt nur wenig darüber aus, ob die Einzahlungen rentierlich sind.

(Eher ein Sonderfall ist die staatlich geförderte Immobilienfinanzierung durch „Wohn-Riester„)


Riester-Vertrag und Kaufkraftminderung durch Geldentwertung (Inflation)

Von Bedeutung ist vielmehr dessen Kaufkraft bei Rentenbeginn. Inflationsbedingt wird man für einen Euro in beispielsweise 20 Jahren nicht mehr dieselbe Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen können wie heute. Bei nur 1,00 % jährlicher Inflation beläuft sich die Kaufkraft eines garantierten Auszahlungskapitals von 10.000,00 € nach 20 Jahren auf 8.200,00 €.

Die Verbraucherpreise haben im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 um 7,90 % zugenommen (Bundesamt für Statistik – Pressemitteilung Nr. 022 vom 17.01.2023).


– Auswirkungen der Inflation auf Riester-Rente hier online ermitteln –

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Es läßt sich darüber streiten, inwieweit eine angenommene Inflationsrate von 1,00 % realistisch ist. Nach Veröffentlichung des Bundesamtes für Statistik belief sich diese im September 2020 sogar nur auf niedrige 0,20 Prozent.

Allerdings sind diese niedrigen Zahlen keineswegs in Stein gemeißelt. Beispielsweise betrug in der ersten Hälfte der 1990er die durchschnittliche Inflationsrate rund 4,00 Prozent. Rechnet man vorgenanntes Beispiel mit dieser Inflationsrate, beträgt die Kaufkraft von 10.000,00 € nach 20 Jahren nur noch 4.600,00 €. Der wahre Wert des zu Vertragsbeginn vereinbarten Auszahlungskapitals hätte sich mehr als halbiert.

Bitte hier anklicken, um den Kaufkraftverlust der Riester-Rente online zu berechnen.


Geldentwertung durch Inflation

Nun sind sich die Ökonomen durchaus uneinig, ob es zukünftig zu einem erheblichen Anstieg der Inflationsrate kommen wird. In der Tagespresse ist häufig zu lesen, dass die Notenbanken zur Bewältigung der Staatsschulden- und Corona-Krise Geld drucken würden. Bildlich gesprochen ist dies wohl zutreffend.

Derzeit erzeugen die Notenbanken hohe Summen an Liquidität. So will beispielsweise die Europäische Zentralbank ihr Corona-Hilfspaket bis 2022 auf etwa 1,80 Billionen Euro erhöhen. Soweit ersichtlich wird dieses Kapital formal gegen Sicherheiten verliehen.

Hierbei handelt es sich jedoch oftmals um Staatsanleihen, die bei einigen Ländern wohl eher als Ramschpapiere zu titulieren wären.

Die Frage, ob diese kaum vorstellbaren Geldsummen künftig eine Inflation, möglicherweise galoppierende Geldentwertung auslösen werden, läßt sich hier nicht beantworten. Vieles spricht jedoch dafür.


Altersabsicherung sollte nicht auf Annahmen beruhen

Letztlich kommt es darauf aber auch nicht entscheidend an. Seriöse Altersvorsorge sollte möglichst nicht auf Mutmaßungen und Spekulation beruhen. Aus vorgenannten Gründen hat die Riester-Rente jedoch etwas Spekulatives. Der staatlich zugesagte Kapitalerhalt ändert daran nur wenig.

Bei einer niedrigen Inflationsrate lässt sich überlegen, die Riester-Beiträge besser auf einem Sparkonto anzulegen. Da gibt es zwar auch keine Zinsen, aber man hat wenigstens jederzeitigen Zugriff auf sein Vermögen. Immerhin sind 4 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts in den Riester-Vertrag einzuzahlen, um die volle Riester-Förderung zu erhalten. Und die ist ohnehin nicht gerade üppig.


Riester-Vertrag – Grundzulage und Kinderzulage

Jährlich gewährt die für Riester-Zulagen zuständige staatliche Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) 175,00 € Grundzulage sowie 300,00 € Kinderzulage (solange Anspruch auf Kindergeld besteht).

Ein Arbeitnehmer (1 Kind) mit einem Bruttoverdienst von 52.500,00 € hat mithin 1.625,00 € im Jahr als Eigenbeitrag zu leisten, um die volle Riester-Zulage in Höhe von 375,00 € zu erhalten.

Zu überlegen ist im Weiteren, wie lange sich von der Riester-Kinderzulage profitieren läßt. Wird der Riester-Vertrag beispielsweise zwanzig Jahre vor Beginn der Regelaltersrente (67 Jahre) abgeschlossen, dürfte die kinderbegünstige Restlaufzeit eher kurz ausfallen.

Das ist jedoch abhängig vom Geburtsdatum des Kindes. War der Riester-Versicherte zu Geburt des Kindes 30 Jahre alt und schließt den Riester-Vertrag mit 47 Jahren ab, so verbleibt ihm noch ein Höchstanspruch auf Riester-Kinderzulage von 8 Jahren. Denn spätestens, wenn das 25 Lebensjahr vollendet ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld und somit auch die Riester-Zulage in Höhe von 300,00 € / Jahr.

Jedoch erhöht sich nun der jährlich zu leistende Eigenbeitrag des Riester-Versicherten um eben diesen Betrag. Denn an der Mindesteinzahlung von 4 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts ändert sich nichts, möchte man wenigstens weiterhin die volle Grundzulage in Höhe von 175,00 € erhalten.


Steuern auf Riester-Rente

Nun mag man einwenden, dass die Riester-Beiträge bis zur Bemessungsgrenze von 2.100,00 € steuerfrei sind. Jedoch sind mit Rentenbeginn die Riester-Auszahlungen nachgelagert zu versteuern.

Seitens Banken und Versicherungen wird gerne damit geworben, dass im Rentenalter die steuerpflichtigen Einkünfte zumeist niedriger sind als im Arbeitsleben. Somit ist in der Regel auch der persönliche Steuersatz niedriger, was unterm Strich einen finanziellen Vorteil bringen soll. Das Argument ist fragwürdig:

  • Zum einen läßt sich über Jahre hinweg nicht seriös voraussagen, wie hoch der Steuersatz ab Rentenbeginn sein wird.
  • Zum anderen ist zu bedenken, dass neben der Riester-Rente auch die gesetzliche Rente besteuert wird. Erhöhungen der gesetzlichen Rente wirken sich auf den persönlichen Steuersatz und somit auch auf die Riester-Rente aus.