Zurechnungszeit bei Rente wegen Erwerbsminderung

 Rentenzurechnungszeit und Rentenplus bei Erwerbsminderung


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Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung – was ist das eigentlich?

Die den bereits erworbenen rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnende Zeit ist geldwert bei der Rente wegen Erwerbsminderung. Deren Höhe bemisst sich keineswegs allein an den bislang geleisteten Einzahlungen in die Rentenkasse. Der bis Beginn der EM-Rente erworbene Rentenanspruch wird um die sogenannte Zurechnungszeit erhöht.

Sie trägt dazu bei, entgangenen (Arbeits-)Verdienst zu ersetzen, den der Versicherte aufgrund Erwerbsminderung nicht mehr erzielen kann

Wer nicht mehr arbeiten kann und erwerbsgemindert ist, erhält (nach altem Recht) eine Rente, als wenn bis zum vollendeten 62. Lebensjahr gearbeitet worden wäre (§ 59 SGB VI – alt)


Seit dem 01.01.2018 gilt für neue EM-Rentner neues Recht

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01. Januar 2031 erfolgt eine schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit gemäß nachstehender Tabelle (§ 253a SGB VI):

Zurechnungszeit, Rentenzurechnungszeit bei Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente)

Beispiel: Beginn der EM-Rente im Jahr 2021. Das Ende der Rentenzurechnungszeit wird auf das Lebensalter von 65 Jahren und 10 Monaten angehoben. 

Ab dem Jahr 2030 endet die zuzurechnende Zeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze – also mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 S. 2 SGB VI) .