Rentenminderung Ausgleichszahlung, Rentenabschläge ausgleichen

Rentenminderung bei vorgezogener Altersrente ausgleichen

rentiert sich die Ausgleichszahlung?

Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente lassen sich durch eine Ausgleichszahlung vermeiden:

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Somit ist auch bei vorzeitigem Rentenbeginn eine volle Rente möglich.


Berechnung der Ausgleichszahlung:

Ausgangspunkt der Berechnung sind Ihre persönlichen Entgeltpunkte. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme erfolgt ein Abzug von 0,30 Prozentpunkten.

Weist Ihr Rentenkonto beispielsweise 40 Entgeltpunkte aus und Sie möchten 3 Jahre früher in Rente gehen, erfolgt ein Abzug in Höhe von 4,32 Entgeltpunkten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach § 187a Abs. 3 S. 1 SGB VI und ist ab dem vollendeten 50. Lebensjahr möglich.


Rentabilität der Ausgleichszahlung:

In diesem Beispiel beträgt der Rentenwert, der einem Entgeltpunkt entspricht, 30,45 Euro. Bei Zurechnung von 4,32 Entgeltpunkten erhöht sich die Monatsrente somit um 131,54 Euro. Demgegenüber steht der nach vorgenannter Bestimmung zu errechnende (variable) Kapitaleinsatz.

Die Verzinsung des eingezahlten Kapitals beläuft sich immerhin auf 4,80 Prozent jährlich. Jedoch ist die konkrete Rentenbezugsdauer unbekannt. Die statistische Lebenserwartung ist ein Durchschnittswert, der sich persönlichen Überlegungen nur bedingt zugrunde legen lässt.


dauerhafte Rendite?

Problematisch ist, dass der Ruheständler das zur Ausgleichszahlung erforderliche Kapital ausschließlich auf die Karte „gesetzliche Rentenversicherung“ setzen würde. In welcher Höhe künftig Rentenzahlungen erfolgen, vermag heute niemand mit Sicherheit zu sagen.

Den Geldbetrag, der zum Ausgleich des Rentenabschlages erforderlich ist, können Sie mit diesem Online-Rechner ermitteln:

Rentiert sich die Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung um Rentenminderung bei vorgezogener Altersrente auszugleichen?

hier können Sie den Geldbetrag online errechnen, der zum Ausgleich des Rentenabschlages erforderlich ist.

 


Arbeitgeberbeteiligung an der Ausgleichszahlung

Möglicherweise beteiligt sich der Arbeitgeber an den Ausgleichsbeträgen. Gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz und § 1 Abs. 1  Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind 50 % der Beiträge Steuer- und Sozialversicherungsfrei.

Der Ausgleichsbetrag kann auch vollumfänglich frei von Abgaben sein. Das ist dann Fall, wenn bei Verlust des Arbeitsplatzes der Arbeitgeber die Abfindung zweckgebunden als Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung entrichtet.