Rente für pflegende Angehoerige – finanzielle Unterstützung
Rente fuer pflegende Angehoerige. Gegenüber der Pflegeversicherung können pflegende Angehörige Anspruch auf Leistungen haben. Die Pflegeversicherung führt Pflichtbeitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Die hierdurch erworbenen Entgeltpunkte sind im Rentenalter Geld wert.
Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflege von Angehörigen
Der Rentenanspruch des pflegenden Angehörigen bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrundlage (sogenannte fiktive Einnahmen). Diese ändert sich jährlich. Ausgehend von der
- Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 ff. SGB VI) dem
- aktuellen Durchschnittsentgelt (Anlage 1 SGB VI) und dem
- aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI)
errechnet sich der Rentenanspruch.
Verwirrend ist, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage aus einem im Sozialgesetzbuch festgelegten Prozentsatz der sogenannten Bezugsgröße ergibt. Beispielsweise beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage bei Pflegegrad 2 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld (also keine Inanspruchnahme von Kombinations- und Sachleistungen) 27,00 % der Bezugsgröße.
Beispiel:
Bezugsgröße der allgemeinen Rentenversicherung Jahr 2020 (§ 18 Abs. 1 SGB IV) = 38.220,00 €. Davon 27,00 % = 10.319,40 €
Rechnerisch stellt sich die Pflegerente bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld so dar:
Jährliche Beitragsbemessungsgrundlage x jährliches Durchschnittsentgelt : aktueller Rentenwert = monatlicher Rentenzahlbetrag
Beispiel Jahr 2020 (West) für eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson, Pflegegrad 2:
10.319,40 € x 40.551,00 € : 33,05 € = 12,66 € monatliche Rente
Wenn gegenüber der Pflegeversicherung sogenannte Kombinations- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, mindert sich der Prozentsatz der Bezugsgröße. Bei Pflegegrad 2 und Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen beträgt dieser 22,95 % und bei Sachleistungen 18,90 %.
Mitgeltende Bedingungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Sind nachstehende Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- mindestens Pflegegrad 2
- mindestens zehn Stunden wöchentlicher Pflegeaufwand
- an mindestens zwei Tagen in der Woche
- regelmässig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
Rentenzahlbeträge sind Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wichtig ist, dass die monatlichen Rentenzahlbeträge als sogenannte Pflichtbeiträge zu verstehen sind. Diese sind auf die für verschiedene Rentenarten erforderlichen Wartezeiten (z.B. Rente wegen Erwerbsminderung, Altersrente für langjährig Versicherte) anrechenbar. Somit sind die Rentenzahlbeträge geeignet, Rentenansprüche zu begründen.
Gesetzliche Pflegeversicherung – Rente für pflegende Angehoerige
Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig für Rentenleistungen Die gesetzliche Pflegeversicherung für die Auszahlung des Pflegegeldes. Auch hier müssen die Voraussetzungen vorliegen:
Pflegegeld als finanzielle Unterstützung pflegender Angehöriger
Das Pflegegeld der Pflegeversicherung kann als finanzielle Unterstützung verstanden werden. Nun werden Sie vielleicht denken „ich oder mein Angehöriger sind doch gar nicht pflegebedürftig“. Das entscheiden jedoch nicht Sie. Hierfür ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten beziehungsweise die Medicproof GmbH bei privat Versicherten zuständig. Als Ergebnis einer Begutachtung wird festgestellt, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Arbeitnehmer arbeiten immer länger – bis sie oftmals selbst zum Pflegefall werden
Tatsache ist, dass Arbeitnehmer immer länger arbeiten müssen. Die Regelaltersgrenze ist erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Das Renteneintrittsalter mit 70 ist in der politischen Diskussion. Nur die wenigsten Arbeitnehmer werden bis zum Beginn der Altersrente keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden. Viele müssen bereits früher ihre Arbeitszeit reduzieren oder das vorzeitig Arbeitsleben beenden und Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.
Wie dem auch sei. Die Geldleistungen der Pflegeversicherung können sowohl für den pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen), den Pflegebedürftigen als auch für den (voll) Erwerbsgeminderten interessant sein. Für den pflegenden Angehörigen nicht zuletzt auch deshalb, weil zusätzliche Rentenansprüche erworben werden können.
Monatliche Geldleistungen der Pflegeversicherung im Überblick – Jahr 2020
Sachleistung Häusliche Pflege:
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 689 Euro
Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.612 Euro
Pflegegrad 5: 1.995 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige (Pflegepersonen):
Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro
Vollstationäre Pflege:
Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Zahlreiche Anträge auf Bewilligung eines Pflegegrades werden abgelehnt
Die Praxis zeigt, dass zahlreiche Erstanträge auf Bewilligung eines Pflegegrades abgelehnt werden. Eine Ursache dürfte darin zu sehen sein, dass ältere Antragsteller dazu neigen, ihren Gesundheitszustand besser darzustellen, als er tatsächlich ist. Damit einher geht oftmals, dass sich Rentner nicht eingestehen wollen, dass Pflegebedarf vorliegt.
Pflegeberatung zur Pflegesituation, den finanziellen Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten ist deshalb sinnvoll. Dies sollte vor Antragstellung geschehen.