Pflegegeld und Rente

Rente für pflegende Angehoerige – finanzielle Unterstützung 

Rente fuer pflegende Angehoerige. Gegenüber der Pflegeversicherung können pflegende Angehörige Anspruch auf Leistungen haben. Die Pflegeversicherung führt Pflichtbeitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Die hierdurch erworbenen Entgeltpunkte sind im Rentenalter Geld wert.


Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflege von Angehörigen

Der Rentenanspruch des pflegenden Angehörigen bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrundlage (sogenannte fiktive Einnahmen).  Diese ändert sich jährlich. Ausgehend von der

  • Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 ff. SGB VI) dem
  • aktuellen Durchschnittsentgelt (Anlage 1 SGB VI) und dem
  • aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI)

errechnet sich der Rentenanspruch.

Verwirrend ist, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage aus einem im Sozialgesetzbuch festgelegten Prozentsatz der sogenannten Bezugsgröße ergibt. Beispielsweise beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage bei Pflegegrad 2 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld (also keine Inanspruchnahme von Kombinations- und Sachleistungen) 27,00 % der Bezugsgröße.

Beispiel:

Bezugsgröße der allgemeinen Rentenversicherung Jahr 2024 (§ 18 Abs. 1 SGB IV) = 42.420,00 €. Davon 27,00 % = 11.453,40 € (Beitragsbemessungsgrundlage)


Rechnerisch stellt sich die Pflegerente bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld so dar:

Jährliche Beitragsbemessungsgrundlage : jährliches Durchschnittsentgelt * aktueller Rentenwert (37,60 € – bis 07.2024) = monatlicher Rentenzahlbetrag

Berechnung: Jahr 2024 (West), nicht erwerbsmäßige Pflege, Pflegegrad 2:

11.453,40 € : 45.358 €  (vorläufiges Durchschnittsentgelt) * 37,60 € = 9,49 € monatliche Rente (für ein Jahr Pflegetätigkeit)


Wenn gegenüber der Pflegeversicherung sogenannte Kombinations- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, mindert sich der Prozentsatz der Bezugsgröße. Bei Pflegegrad 2 und Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen beträgt dieser 22,95 % und bei Sachleistungen 18,90 %.


Mitgeltende Bedingungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sind nachstehende Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • mindestens Pflegegrad 2
  • mindestens zehn Stunden wöchentlicher Pflegeaufwand
  • an mindestens zwei Tagen in der Woche
  • regelmässig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig

Rentenzahlbeträge sind Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wichtig ist, dass die monatlichen Rentenzahlbeträge als sogenannte Pflichtbeiträge zu verstehen sind. Diese sind auf die für verschiedene Rentenarten erforderlichen Wartezeiten (z.B. Rente wegen Erwerbsminderung, Altersrente für langjährig Versicherte) anrechenbar. Somit sind die Rentenzahlbeträge geeignet, Rentenansprüche zu begründen.


Gesetzliche Pflegeversicherung – Rente für pflegende Angehoerige

Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig für Rentenleistungen Die gesetzliche Pflegeversicherung für die Auszahlung des Pflegegeldes. Auch hier müssen die Voraussetzungen vorliegen:

Pflegegeld als finanzielle Unterstützung pflegender Angehöriger

Das Pflegegeld der Pflegeversicherung kann als finanzielle Unterstützung verstanden werden. Nun werden Sie vielleicht denken „ich oder mein Angehöriger sind doch gar nicht pflegebedürftig“. Das entscheiden jedoch nicht Sie. Hierfür ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten beziehungsweise die Medicproof GmbH bei privat Versicherten zuständig. Als Ergebnis einer Begutachtung wird festgestellt, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt.


Arbeitnehmer arbeiten immer länger – bis sie oftmals selbst zum Pflegefall werden

Tatsache ist, dass Arbeitnehmer immer länger arbeiten müssen. Die Regelaltersgrenze ist erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Das Renteneintrittsalter mit 70 ist in der politischen Diskussion. Nur die wenigsten Arbeitnehmer werden bis zum Beginn der Altersrente keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden. Viele müssen bereits früher ihre Arbeitszeit reduzieren oder das vorzeitig Arbeitsleben beenden und Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.

Wie dem auch sei. Die Geldleistungen der Pflegeversicherung können sowohl für den pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen), den Pflegebedürftigen als auch für den (voll) Erwerbsgeminderten interessant sein. Für den pflegenden Angehörigen nicht zuletzt auch deshalb, weil zusätzliche Rentenansprüche erworben werden können.


Zahlreiche Anträge auf Bewilligung eines Pflegegrades werden abgelehnt

Die Praxis zeigt, dass zahlreiche Erstanträge auf Bewilligung eines Pflegegrades abgelehnt werden. Eine Ursache dürfte darin zu sehen sein, dass ältere Antragsteller dazu neigen, ihren Gesundheitszustand besser darzustellen, als er tatsächlich ist. Damit einher geht oftmals, dass sich Rentner nicht eingestehen wollen, dass Pflegebedarf vorliegt.

Pflegeberatung zur Pflegesituation, den finanziellen Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten ist deshalb sinnvoll. Dies sollte vor Antragstellung geschehen.