Rente für langjährig Versicherte
Auf die Rente für langjährig Versicherte hat Anspruch, wer vor dem 01. Januar 1964 geboren ist,
- das 63. Lebensjahr vollendet und die
- Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 236 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI).
Allerdings ist bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf zu nehmen – höchstens jedoch 7,20 %..
Für Geburtsjahrgänge nach 1948 wird die Altersgrenze der Rente für langjährig Versicherte stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (§ 236 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Diese Rente kann bei diesen Geburtsjahrgängen aber auch weiterhin ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch genommen werden. Der Abschlag beträgt 0,3 % je Kalendermonat – er bewegt sich dann zwischen 7,50 % (geboren ab Januar 1949) und 14,40 % (geboren ab 1964).
Bestimmte Personengruppen genießen Vertrauensschutz
Für Versicherte,
- die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben (§ 236 Abs. 2. SGB VI).
Versicherte,
die nach dem 31.12.1947 geboren sind und entweder
- vor dem 01.01.1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
können die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 62. Lebensjahr mit einem Abschlag von 10,80 % (jeder Monat 0,3 %) in Anspruch nehmen.