arbeitsunfaehig aus Reha entlassen

Reha-Entlassungsbericht als sozialmedizinisches Gutachten

– arbeitsunfaehig aus medizinischer Reha entlassen –

Zunächst informiert der Reha-Entlassungsbericht die in der medizinischen Nachsorge tätigen Ärzte (z.B. Haus-/Facharzt) über das Behandlungsergebnis aus sozialmedizinischer Sicht. Das heißt, er gibt Auskunft über Leistungseinschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht (funktionale Einschränkungen und zeitliche Einstufung des Leistungsvermögens). Der medizinische Entlassungsbericht beschreibt anhand strukturierter Kriterien das Leistungsvermögen des Rentenversicherten.

Beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente und etwaiger sozialgerichtlicher Klage dient das ärztliche Gutachten als eine wichtige Entscheidungsgrundlage und etwaiges Beweismittel. Der Reha-Entlassungsbericht läßt sich als sozialmedizinisches Gutachten verstehen.


Reha-Entlassungsbericht hat auch wirtschaftliche Bedeutung

Dem Reha-Entlassungsbericht kommt in der Praxis aber auch eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Solange dieser von der Reha-Klinik nicht geschrieben wurde, ist der gesundheitliche Status des Rehabilitanden formal ungeklärt. Andere Sozialleistungsträger, z. B. Krankenkassen im Falle fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit, sind dann oftmals gehalten, Einkommensersatzleistungen weiterhin auszuzahlen. Als Reha Erfolg ist somit nicht alleinig die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen. Die Rehabilitation ist abschließend erfolgreich, wenn der Reha-Entlassungsbericht (zügig) ausgefertigt worden ist.


Auswirkungen in der Praxis auf die Erwerbsminderungsrente

Im Vorstehenden mag der Leser eine der Ursachen erkennen, warum die sozialmedizinische Beurteilung eher selten eine rentenwirksame Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens des Rehabilitanden ausweist.

Die Möglichkeit am Erwerbsleben teilzunehmen kann erheblich eingeschränkt sein, wenn der Versicherte unter schweren spezifischen Leistungsbehinderungen bzw. ungewöhnlicher Leistungseinschränkung leidet. Das Bundessozialgericht hat eine Reihe atypischer Fälle benannt:

  • Einschränkungen der Arm und Handbewegungen und der Notwendigkeit des halbstündigen Wechselns vom Sitzen zum Gehen,
  • wenn besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz vorliegen,
  • wenn zwei zusätzliche Pausen von je 15 Minuten einzulegen sind und weitere Einschränkungen bestehen.

Reha-Entlassungsbericht empfiehlt stufenweise Wiedereingliederung

Im Reha-Entlassungsbericht ist oftmals zu lesen, dass das Leistungsvermögen des Patienten über sechs Stunden täglich liegt. Ungeachtet dessen wird dieser als arbeitsunfaehig aus der medizinischen Rehabilitation entlassen.

Die Reha-Klinik ist seitens der Deutschen Rentenversicherung gehalten, zu prüfen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Über den zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vorgesehen Stufenplan (DRV-Bund Formular G0834) soll die Wiederaufnahme der (bisherigen) beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Betroffen sind also insbesondere Patienten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Reha-Entlassungsbericht, als arbeitsunfaehig aus Reha entlassen, G0833, Erwerbsminderung, RM-Rente

Die Feststellung und Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erfolgt durch die behandelnden Ärzte der Rehabilitationsklinik. Die erforderlichen Einträge werden auf der Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung (DRV-Bund – Formular G0833) vorgenommen.

Soweit die Reha-Klinik eine stufenweise Wiedereingliederung einleitet, sollte dies auch im Reha-Entlassungsbericht als konkrete Empfehlung gegenüber der Rentenversicherung mit ausgewiesen werden (der formularmäßige Reha-Entlassungsbericht lässt einen entsprechenden Eintrag zu).


Rätselhafte Heilung während der stationären medizinischen Reha

Allerdings kann die rasche Genesung des Patienten auch verwundern. Trotz oftmals jahrelanger Vorerkrankung und Behandlungen durch Fachärzte gelingt es den Reha-Kliniken regelmäßig, die Patienten in drei bis sechs Wochen soweit zu heilen, dass diese als arbeitsfähig entlassen werden können.

Worin liegt das Wunder dieses  spontanen medizinischen Heilerfolges? Am fachlichen Können der Rehakliniken oder ist es eher so, dass einfach gesund geschrieben wird? Beim Kostenträger, zumeist die Deutsche Rentenversicherung Bund, gilt der Leistungsgrundsatz „Reha vor Rente„.

Dem Reha-Entlassungsbericht kommt also erhebliche Bedeutung zu. Aus diesem sollte ersichtlich sein, dass keine Wunderheilung vorliegt, sondern die gesundheitliche Besserung auf nachvollziehbaren medizinischen Therapieerfolgen beruht.