Rehabilitationsklinik erbringt Leistungen zur Teilhabe
Welche Rehabilitationsklinik steht eigentlich nicht in der Kritik? Immer wieder sind seitens der Reha-Patienten Aussagen in dieser oder ähnlicher Weise zu vernehmen:
„die Ärzteschaft ist vom Kostenträger (Deutsche Rentenversicherung) angehalten, gegenüber Rehabilitanden nach Möglichkeit keine Erwerbsminderung festzustellen”
Während der Jahre, in denen der Autor als Mitglied der Klinikleitung einer Rehabilitationsklinik tätig war, hat es eine solche Aufforderung nicht gegeben.
Allerdings haben Leistungen zur
und (soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen)
Vorrang vor Rentenleistungen (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Rentenleistungen sind kostenintensiv
Rentner fallen als Beitragszahler in die Sozialversicherung weitgehend aus. Vielmehr kosten Ruheständler dem Staat Geld.
Im Berufsleben tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemeinsam.
Mit Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung anteilig an den anfallenden Krankenkassenbeiträgen. Überdies hat die Behörde monatlich die Rente auszuzahlen. Das belastet die öffentlichen Kassen in einem erheblichen finanziellen Umfang.
Das Sprichwort “wes Brot ich ess, des Lied ich sing” ist auch den in den Rehabilitationskliniken berufstätigen (ärztlichen) Entscheidern bekannt.