Rente wegen Erwerbsminderung beantragen | unabhaengige Beratung zum EM-Antrag

Rente wegen Erwerbsminderung und bei Berufsunfähigkeit

 


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Video-Kommentar zur finanziellen Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung. Den Online-Rechner zur Ermittlung der Zurechnungszeit finden Sie hier. Erwerbsminderung


Wer ist erwerbsgemindert?

Erwerbsgemindert ist, wer unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht wenigstens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Anders formuliert heißt dies, dass Versicherte, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur noch weniger als sechs Stunden täglich – auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt – tätig sein können, als erwerbsgemindert gelten.

Als allgemeiner Arbeitsmarkt ist dabei der sogenannte erste Arbeitsmarkt mit allen denkbaren Arbeitstätigkeiten zu verstehen. Das heißt, der zweite (öffentlich geförderte) Arbeitsmarkt beziehungsweise der sogenannte integrative Arbeitsmarkt (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zählen nicht dazu.

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Die Rente wegen Erwerbsminderung ist über das Formular R0100 (im Internet als Download erhältlich) bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Rente wegen Erwerbsminderung sichert ab

Erwerbsminderungsrenten sind dazu bestimmt, die Leistungsunfähigkeit vor Erreichen
der Altersgrenzen abzusichern. Deshalb werden diese auch nur bis zur Regelaltersgrenze gewährt.

Sie können Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, wenn Sie

  • teilweise oder voll erwerbsgemindert sind
  • (bei teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit kann Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bestehen) oder
  • wegen Berufsunfähigkeit erwerbsgemindert und vor dem 02.01.1961 geboren sind,
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und überdies
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen).

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In jungen Jahren ist der erworbene Rentenanspruch zumeist niedrig. Dieser Nachteil wird durch die Zurechnungszeit im Wesentlichen ausgeglichen. Durch die Zurechnungszeit wird der EM-Rentner so gestellt, als hätte er bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet.

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Weitere Informationen erhalten Sie, wenn Sie hier anklicken:


Rentenabschlag:

Die Rentenminderung ist auf höchstens 10,80 % gegenüber der abschlagsfreien Rente begrenzt. Sie beläuft sich also für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme auf 0,3 % – bis zur vorgenannten Höchstgrenze.

Hinzuverdienst:

Hinzuverdienst in Höhe von 6.300,00 € (Jahr 2021) wird nicht auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet. Die darüber hinausgehenden Grenzen sind jedoch individuell zu ermitteln.


Berufsunfähigkeit:

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) bezweckt einen Vertrauensschutz für Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind.

Als berufsunfähig gelten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit setzt, wie auch die Rente wegen Erwerbsminderung, zunächst voraus, dass ein Restleistungsvermögen in qualitativer (körperliche, geistige oder seelische Belastbarkeit) und in quantitativer (zeitlicher) Hinsicht von unter sechs Stunden festgestellt wurde. Danach ist zu prüfen, ob der Versicherte

  • unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung und des bisherigen Berufes,
  • eine andere zumutbare Tätigkeit (für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult werden kann),
  • noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
    Diese Tätigkeit muss objektiv (den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechend) und subjektiv (im Hinblick auf die bisherige berufliche Stellung) dem Versicherten zumutbar sein. Wenn dem Versicherten keine entsprechende Tätigkeit benannt werden kann, liegt Berufsunfähigkeit vor.

Beratungsschwerpunkte der Kanzlei Ziemann sind

Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Berufsunfähigkeit

Bei Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit sind  insbesondere folgende Punkte zu bedenken:

  1. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rente
  2. medizinische Voraussetzungen
  3. bei Berufsunfähigkeit – Verweisungsberufe für Arbeiter und Angestellte
  4. der Bezug anderer Sozialleistungen (z. B. Krankengeld)
  5. Sozialmedizinische Begutachtung (Absenkung des Leistungsvermögens,
    Krankheit oder Behinderung, übliche Bedingungen des allgemeinen
    Arbeitsmarktes, Weg zur Arbeitsstelle)
  6. die Rentenhöhe, etwaige Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge
  7. Einkommensanrechnung und Hinzuverdienstgrenzen

     

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    Rentenberatung Martin Ziemann | Waldweg 29 | 24326 Stocksee

    Telefon: 04526 - 3818504

    E-Mail: epost@rentenberatung-ziemann.de


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