Reha vor Rente | Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung | § 43 SGB VI

Reha vor Rente wegen Erwerbsminderung

1. ohne medizinische Reha keine Rente wegen Erwerbsminderung

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Erst medizinische Reha – dann eventuell EM-Rente

Keine Rente wegen Erwerbsminderung ohne vorhergehende stationäre medizinische Rehabilitation“, so ließe sich vereinfacht sagen.

Das Prinzip „Reha vor Rente” (§ 9 Abs. 1 SGB VI) dient nicht nur nach Ansicht von Kritikern dem Ziel, den Versicherten mittels Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit zu bescheiden:

„Zur medizinischen Rehabilitation erforderliche Leistungen werden erbracht …, um den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (§ 26 Abs. 1 SGB IX)”


Rente wegen Erwerbsminderung – sachfremde Einflüsse

In Zeiten knapper Haushaltsmittel sind die Rehaklinken zu Einsparungen gezwungen. Dies drückt sich zum Beispiel in (ärztlichen) Stellenvakanzen, Behandlung durch Ärzte indikationsfremder Fachrichtungen, fehlende oder nicht folgerichtige therapeutische Behandlungen, unterbliebene Visiten, etc. aus.

Sind wichtige Voraussetzungen einer erfolgreichen medizinischen Heilbehandlung nicht gegeben, kann sich die Frage stellen, inwieweit dem ärztlichen Entlassungsbericht Glaubwürdigkeit und Beweiswert beim Widerspruch oder auch im Klageverfahren vor dem Sozialgericht beizumessen ist.

Praxistipp:

Bewahren Sie alle Dokumente Ihrer Reha wie zum Beispiel Therapiepläne, Stationsabläufe, Häufigkeit der Visiten und ärztlicher Beratungsgespräche auf.

Nach Erhalt des Entlassungsberichtes werden Sie vielleicht verwundert sein, was angeblich alles an medizinischen Leistungen erbracht worden ist. Bei etwaigen Fragen kann Ihnen eventuell auch die ärztliche Klinikleitung behilflich sein kann.


2. Ohne Teilhabe am Arbeitsleben keine Rente wegen Erwerbsminderung

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ein weniger bekanntes zweites Prinzip der Deutschen Rentenversicherung. Ziel ist es, den Versicherten möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9 Abs. S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Weitere Informationen zur “Teilhabe am Arbeitsleben” finden Sie, wenn Sie hier anklicken.


3. Sozialmedizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung

Um sich über die sozialmedizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung zu informieren, klicken Sie bitte hier.


     

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