Reha arbeitsunfähig entlassen | G0833

aus Rehabilitationsklinik arbeitsunfähig entlassen

Deutsche Rentenversicherung Formular G0833

Bei der Deutschen Rentenversicherung gilt der Grundsatz Reha vor Rente wegen Erwerbsminderung. Das heißt, die Rehabilitation dient zunächst dazu, eine Rente wegen Erwerbsminderung abzuwenden. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfaehig ist (§ 10 SGB VI). Die Aufforderung zur medizinischen Reha kann dann durch die Krankenkasse erfolgen (§ 51 SGB V).


Krankenkasse kann arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auffordern, Reha-Antrag zu stellen

Reha arbeitsunfähig entlassen

Krankenkassen und Behörden können verlangen, einen Reha-Antrag zu stellen.

Dies bedeutet im Einzelfall, dass die sogenannte Aufforderung zur Reha dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer noch innerhalb der sechswöchigen Lohnfortzahlung zugeht.

Der Bezug von Krankengeld ist insoweit keine Voraussetzung für die Feststellung, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Neben der Krankenkasse können auch Behörden, wie Arbeitsagentur und Job-Center, verlangen, einen Reha-Antrag zu stellen.


In der medizinischen Reha wird das Leistungsvermögen beurteilt. Aus dem Reha-Entlassungsbericht geht hervor, in welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Damit ist jede, auch nur denkbare, Arbeitstätigkeit gemeint.

In den wohl allermeisten Fällen wird trotz fortbestehender Krankheit oder Behinderung ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich festgestellt. Im Ergebnis bedeutet dies, das der Antragsteller keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.


. . . als arbeitsunfähig aus Reha entlassen – Formular G0833

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Patient arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wird. Und das, obwohl im medizinischen Entlassungsbericht ein qualitatives und quantitatives Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich festgestellt wurde.

Widersprüchlich erscheint, dass die zumutbare körperliche Arbeitsschwere (qualitatives Leistungsvermögen) und deren zeitlicher Umfang (quantitatives Leistungsvermögen) über sechs Stunden arbeitstäglich liegen soll, jedoch zugleich Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.

Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung aus Reha

Die Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit wird im Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha vom Arzt ausgefüllt.

Die Klinik fertigt eine sogenannte “Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung” aus. Diese wird, mit Einverständnis des Patienten, an den Rentenversicherungsträger beziehungsweise die Krankenkasse weitergeleitet.

Aus der Checkliste sind ärztliche Erläuterungen beispielsweise zur voraussichtlichen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich.

Als kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation ist ein vorübergehender Zustand zu verstehen, der sich voraussichtlich in absehbarer Zeit (4 Wochen) ändern wird. Weitere Feststellung können durch den behandelnden Haus- und/oder Facharzt beziehungsweise während der Reha-Nachsorge.(§ 15 SGB VI) erfolgen.

Leistungen zur Nachsorge der Rentenversicherung (Reha-Nachsorge) werden im Anschluss an die Rehabilitation erbracht. Diese sind erforderlich, wenn das definierte Reha-Ziel in der medizinischen Rehabilitation zumindest weitgehend erreicht wurde und eine weitere Unterstützung notwendig ist, um deren Erfolg zu sichern (§ 17 SGB VI).

Soweit der Arbeitnehmer trotz fortgesetzter Heilbehandlung arbeitsunfähig ist, kann dies der im Rehabilitationsentlassungsbericht festgestellten Erwerbsfähigkeit widersprechen und einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auslösen.


     

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