Regelaltersrente – (Regelaltersgrenze)
Für Versicherte die nach dem 01. Januar 1949 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben (§ 35 SGB VI). Beispielsweise können Versicherte des Geburtsjahres 1963 erst kurz vor Vollendung des 67. Lebensjahres (66 Jahre und 10 Monate) in Regelaltersrente gehen (§ 236 Abs. 2 SGB VI).
Rentenabschlag bei dieser Altersrente (Regelaltersrente):
keiner
Hinzuverdienst bei dieser Altersrente (Regelaltersrente):
Neben dem Bezug einer Regelaltersrente darf unbegrenzt hinzuverdient werden.
Antragstellung und Rentenbeginn
Diese Altersrente wird wie alle Versichertenrenten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rente bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Kalendermonats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Bei einer späteren Antragstellung wird die Rente erst ab Beginn des Kalendermonats geleistet, in dem diese beantragt wird.
Ausnahme: Rente wegen Erwerbsminderung
Ausnahmen bestehen jedoch bei vorhergehendem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente. Der Anspruch auf diese Rentenarten besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 100 Abs. 3 SGB VI).
Der Versicherte erhält vorher seitens der Deutschen Rentenversicherung ein Schreiben, in dem ihm diese Tatsache mitgeteilt wird. Legt der Versicherte gegen den Bezug der Regelaltersrente Widerspruch ein oder wünscht er einen anderen zeitlichen Beginn, werden die Rentenzahlungen eingestellt. Soweit der Versicherte auf das Anschreiben nicht antwortet, stellt die Deutsche Rentenversicherung die Regelaltersrente ohne weiteren Antrag von sich aus fest.