Private Altersvorsorge in der Finanz- und Wirtschaftskrise

Private Altersvorsorge in der Finanz- und Wirtschaftskrise

 

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Private Altersvorsorge – steigende Altersgrenzen mindern Rendite

Künftig dürfte die private Altersvorsorge, ebenso wie die gesetzliche Rente, nur einen bedingten Schutz vor den finanziellen Risiken des Alters bieten. Bereits heute besteht bei der privaten, staatlich geförderten (Alters-)Vorsorge ein Gleichlauf mit der gesetzlichen Rente. So ist der Auszahlungsbeginn der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) zumeist an die gesetzliche Altersrente gekoppelt.

Die private (staatliche geförderte) Rente kommt in der Regel erst dann zur Auszahlung, wenn der Versicherte in Ruhestand geht. Ähnliches gilt für die berufsständische Versorgung der Ärzte, Apotheker, Architekten etc. Besonderheiten sind beispielsweise auch bei der privaten Krankenversicherung zu beachten. Nicht ohne Grund sind Menschen, die das 55 Lebensjahr vollendet haben „versicherungsfrei“ (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Aktuell (Jahr 2021) wird von Politikern gefordert, das Renteneintrittsalter auf das 70. Lebensjahr heraufzusetzen. Das kommt einer Rentenkürzung gleich. Und dies soll erst der Anfang sein (vgl. FOCUS Online vom 05.08.2019).


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Einkommen und Eigentum dürften betroffen sein

Mit den Argumenten der Solidarität und Gleichbehandlung wird der Gleichlauf gesetzlicher Sozialleistungen begründet. Die erheblichen öffentlichen Schulden dürften die Ursache dafür sein, dass immer stärker auf Privatvermögen und Einkommen der Bürger zugegriffen wird.

Grundrecht sind Gleichheit und gleiche „Behandlung“ aller Bürger (allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Der dem Bürger gewährte Rechtsschutz scheint jedoch zusehends dem Ziel zu dienen, dass alle Menschen in gleicher Weise „betroffen“ sind. Von etwas „angegangen“ zu werden (Duden-Synonym für „betroffen“), hat jedoch eine andere Wirkung, als das Recht auf gleiche „Behandlung“.


Wirtschafts-)historische Betrachtungen:

Der Zugriff auf Ihr Hab und Gut kann aus mehreren Richtungen erfolgen:

1. Staatliche Leistungen werden erst gewährt, wenn das Privatvermögen weitgehend
aufgezehrt ist (Beispiel heute: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

2. Privatvermögen mit eingebracht wird (Beispiel heute: Pflegeversicherung – erhebliche Eigenanteile bei ambulanter und stationärer Pflege).

3. Einstandspflichten unter Verwandten und Ehepartnern (Einsatz des Einkommens und Vermögens, sogenannter Sozialhilferegress, zum Beispiel bei Pflegebedürftigkeit)

4. in der Diskussion: erhöhte Eigenanteile bei Behandlung im Krankheitsfall. Maßstab soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen sein (ähnlich der Pflegeversicherung heute – Einzugsstellen und Kostenträger sind die Krankenkassen)

mittelbarer Zugriff über:

5. Minderung der Einkünfte und Renten über steigende Steuern und Sozialabgaben

6. Kapitalverkehrskontrollen

7. Einschränkung des Bargeldverkehrs

(8). in der Diskussion: sogenannter „Lastenausgleich“ (z.B. Partei die Grünen – erstmals 2002, Siegmar Gabriel (SPD) im Jahr 2013 zur Griechenlandrettung)


Lastenausgleich und Vermögensabgabe

Der ehemalige SPD-Vorsitzende Sigmar Gabriel schlägt einen Lastenausgleich (Vermögensumverteilung) zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie vor (z.B. in Bild-Zeitung vom 17.04.2020).

Mit dem „Lastenausgleichsgesetz“ vom 14.08.1952 wurden Abgaben auf  Vermögen, Hypothekengewinn und Kreditgewinn eingeführt. Ist zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ein neuerlicher Lastenausgleich erforderlich? Zum Lesen des Kommentars bitte hier anklicken.