Nachversicherung von Beamten und Soldaten

Nachversicherung von Beamten und Soldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Was ist unter nachträglicher Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen?

Bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Beamte oder Berufssoldaten, zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Aufgrund des Versorgungsanspruches (Pension) gegenüber ihrem Dienstherrn sind diese von der Rentenversicherungspflicht befreit. Durch Änderung der beruflichen Verhältnisse (z.B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit infolge Erwerbsminderung) kann der Versorgungsanspruch verloren gehen und ein Anspruch auf Nachversicherung entstehen.

Um rentenrechtliche Nachteile zu vermeiden, führt der ehemalige Arbeitgeber die sogenannte Nachversicherung durch und entrichtet nachträglich Beitrage an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger.


Formal stellt sich die Nachversicherung so dar (§ 8 Abs. 2 SGB VI):

Nachversichert werden Personen, die als

1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,

3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder

4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind,

wenn sie

  • ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und
  • Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.

Beitragsbemessungsgrundlage der Nachversicherung

Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 SGB VI).

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt sich also, wie auch bei pflichtversicherten Arbeitnehmern, am erzielten Arbeitsentgelt. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten (82.800,00 € / Jahr 2020 West), wird der überschießende Anteil des Arbeitsentgelts nicht zur Berechnung herangezogen – bleibt also beitragsfrei. Unter Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen zu verstehen.

Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wurden (§ 14 Abs. 1 SGB IV).


Beitragspflichtige Einnahmen

Bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit zu beachten. Dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind gemäß SvEV beispielsweise einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Das gilt jedoch nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt (§ 1 Nr. 1 SvEV).


Beispiel:

Beamtin auf Probe Jutta Ohnesorge scheidet ohne Anspruch auf Anwartschaft aus dem Dienstverhältnis bei der Gemeindeverwaltung aus.

In der Besoldungsgruppe A9 Stufe 1 bezog sie in ihrer einjährigen Beschäftigungszeit ein

    • Jahresbrutto von 36.182,88 € sowie eine
    • Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) von 660,00 € (Schleswig-Holstein) sowie
    • lohnsteuerfreie Zulagen in Höhe von 400,00 € (20,00 €/Stunde).

Berechnungsgrundlage für die Nachberechnung ist die Summe aus Jahresbrutto und Sonderzuwendung (36.842,88 €). Aufgrund der Regelung der SvEV ist die lohnsteuerfreie Zulage von 400,00 € nicht berücksichtigungsfähig.

Der nachträglich zu entrichtende Versicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) ist alleine vom ehemaligen Dienstherrn zu tragen.


Dynamisierung und Dynamisierungsfaktor – Berechnung der Nachversicherung

Die beitragspflichtigen Einnahmen (rentenversicherungspflichtiges Entgelt) sind im Weiteren zu dynamisieren. Das heißt, die Einnahmen, die in den jeweiligen Beitragsjahren erzielt wurden, sind mit einem Faktorwert (Dynamisierungsfaktor) zu vervielfältigen.

Dieser errechnet sich aus der Division des vorläufigen Durchschnittsentgelts des Nachversicherungsjahres mit dem Durchschnittsentgelt des nachzuversichernden Jahres (§ 181 Abs. 4 SGB VI).

An dem nunmehr dynamisierten Entgelt bemessen sich die Nachversicherungsbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese sind alleine vom (ehemaligen) Arbeitgeber zu entrichten (§ 181 Abs. 5 SGB VI). Das heißt, dass auch der Arbeitnehmeranteil von diesem zu bezahlen ist.