Langzeiterkrankung und Rente wegen Schwerbehinderung

Langzeiterkrankung und Rente wegen Schwerbehinderung

Langzeiterkrankung bewirkt keinen Anspruch auf Rente wegen Schwerbehinderung. Über lange Zeit erkrankte Arbeitnehmer finden aber oftmals behördliche Anerkennung als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Anders gesagt: Die zeitlichen Voraussetzungen, um die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt zu erhalten, liegen bei einer dauerhaften Erkrankung häufig vor:

„Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX)“.

Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, besteht die Möglichkeit, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zu beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Ein GdB von 50 ist Voraussetzung, um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können (§ 263a SGB VI).