Künstlersozialkasse – Rentenversicherung bei Kuenstlern und Publizisten

Versicherung von Künstlern und Publizisten in der Künstlersozialkasse

Selbständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI). Die Prüfung der Zugehörigkeit zum (renten-)versicherungspflichtigen Personenkreis der Künstler und Publizisten obliegt der Künstlersozialkasse.

Dabei ergibt sich die Besonderheit, dass Versicherte nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst entrichten müssen. Die andere Hälfte wird vom Bund übernommen beziehungsweise Unternehmen, die der Abgabepflicht unterfallen. Näheres ergibt sich aus dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG).


Nach KSVG besteht Versicherungspflicht, wenn

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und
  • nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und
  • im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit höchstens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Es sei denn, die Beschäftigung erfolgt

  • lediglich zur Berufsausübung oder als
  • geringfügige Beschäftigung bzw.
  • geringfügige selbständige Tätigkeit.

Unter „erwerbsmäßig“ versteht die Künstlersozialkasse jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. „Nicht nur vorübergehend“ bezieht sich auf deren Zeitdauer. Dauert diese zum Zeitpunkt der Meldung länger als 2 Monate an, wird man nicht von einer vorübergehenden Tätigkeit ausgehen können.

In die Versicherungspflicht einbezogen sind auch Künstler und Publizisten, die sich (vorübergehend) berufsbedingt im Ausland aufhalten.


Künstler und Publizisten – welcher Personenkreis ist darunter zu verstehen?

Zu den Künstlern im Sinne des KSVG gehören alle Personen die

  • Musik
  • darstellende oder bildenden Kunst schaffen, ausüben oder lehren

Publizist ist, wer als

  • Schriftsteller,
  • Journalist oder
  • in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Nach KSVG zweifelsfrei anerkannt sind unter anderem nachfolgende Katalogberufe:

Autor, Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Bildjournalist, Chorleiter, Dirigent, Drehbuchautor, Filmemacher, Grafiker, Herausgeber, Journalist, Kameramann, Maler, Musiklehrer, Pressefotograf, Publizist, Sänger, Texter, Übersetzer, Werbe-Designer.


Wie werden die Rentenbeiträge pflichtversicherter Künstler und Publizisten bemessen?

Als pflichtversicherter Künstler oder Publizist haben Sie einkommensgerechte Beiträge zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der letzte Einkommensteuerbescheid. Auf Antrag geht die Behörde vom Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres aus. Voraussetzung ist, dass dieses voraussichtlich wenigstens 30 % niedriger ist, als das im letzten Kalenderjahr erzielte.

Die Option zwischen

  • Regelbeitrag oder
  • halbem Regelbeitrag für Einsteiger zu wählen

findet, in Unterscheidung zu anderen pflichtversicherten Selbständigen, keine Anwendung.


Wann beginnt die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse?

Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse beginnt mit dem Tag der Meldung bzw. der Meldepflicht (§ 8 KSVG). Unterbleibt die Meldung, kann diese auch von Amts wegen festgestellt werden.

Soweit der Meldepflicht (§ 11 Abs. 1 KSVG) nicht nachgekommen wird, handelt der Versicherte ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden (§ 36 Abs. 3 KSVG).


Unternehmer haben für selbständige Künstler und Publizisten Sozialabgaben zu entrichten

Zur Künstlersozialabgabe sind Unternehmen verpflichtet, die Auftraggeber untenstehender künstlerischer oder publizistischer Leistungen oder Werke sind (§ 24 KSVG). Die Aufzählung sollte nicht zu eng verstanden werden. Abgabepflichtig können auch Unternehmen sein, die ähnlich oder nur zeitweise tätig sind.

Die Künstlersozialabgabe ist Gegenstand jeder Prüfung des Träges der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p Abs. 1SGB IV). Die Rentenversicherung hat insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der abgegebenen Meldungen zu kontrollieren. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge entrichtet wurden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen. Auf deren Rechtsform kommt es nicht an:

1. Typische abgabepflichtige Unternehmen (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG)

  • Buch-, Presse- und Sonstige Verlage
  • Presseagenturen einschließlich der Bilderdienste
  • Theater (ausgenommen Kino), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Herstellung bespielter Bild- und Tonträger
  • Galerien, Kunsthandel
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Variete- und Zirkusunternehmen, Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

2. Eigenwerbung des Unternehmens (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG)

Unternehmen, die für eigene Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, sind ebenfalls zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Dies jedoch nur, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Ausnahmen gelten für Musikvereine.

Nach Urteil des Bundessozialgerichtes können alle Maßnahmen, die geeignet sind, ein Unternehmen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen oder dem Namen und Leistungen ein positives Image zu verleihen, als abgabepflichtige Werbung verstanden werden (BSG, 20.04.1994, 3/12 RK 66/92). Dies umfasst beispielsweise auch die Gestaltung der eigenen Internet-Präsenz.


3. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG)

Zur Künstlersozialabgabe sind ferner auch Unternehmen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Mitgeltende Voraussetzung ist, dass sie deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.


Wann werden Aufträge nicht nur gelegentlich erteilt?

Gelegentliche Auftragserteilung im Rahmen der Eigenwerbung beziehungsweise Generalklausel liegt vor, wenn die Summe aller im Kalenderjahr erteilten Aufträge nicht über 450,00 € liegt (§ 24 Abs. 3 KSVG).

In Fällen der Generalklausel gilt eine Besonderheit: Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, liegt eine nur gelegentliche Nutzung vor (§ 24 Abs. 2 S. 2 KSVG). Hier gilt die 450,00 € Regelung nicht. Ausnahmen gelten jedoch für Musikvereine.


Prüfung zur Feststellung der Versicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung hat Ihnen das Formular V0023 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger) übersandt?

Dies kann im Rahmen der sogenannten Kontenklärung geschehen. Aber auch dann, wenn der Rentenversicherungsträger Kenntnis von Ihrer Tätigkeit erlangt hat. Beispielsweise, weil bei Ihrem Auftraggeber im Rahmen einer Betriebsprüfung Ihre Abrechnungen gesichtet wurden.

Als Arbeitnehmer sind Sie pflichtversichert. Ihr Arbeitgeber führt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Sie ab. Durch Abzug vom Arbeitsentgelt macht er diesen dann Ihnen gegenüber geltend. Oftmals ist es jedoch fraglich, ob der Auftragnehmer selbständig tätig oder Arbeitnehmer ist.


Indizien für Selbständigkeit

Selbständig ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Allgemeinen jemand,

  • der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt,
  • ein unternehmerisches Risiko trägt
  • unternehmerische Chancen wahrnehmen und
  • überdies hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

Anhaltspunkte, die gegen eine Selbständigkeit sprechen, sind beispielsweise eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.


Versicherungsfrei in der Künstlersozialkasse eher ein Nachteil

Wie eingangs beschrieben unterfallen selbständig tätige Künstler und Publizisten der (Renten-)versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit kann jedoch vorliegen, wenn ein zusätzliches Einkommen als Arbeitnehmer oder anderweitiger selbständiger Tätigkeit erzielt wird. Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht noch vorliegen.

Nachteilig kann dies für Künstler und Publizisten sein, deren Einkommen  3.900,00 €  im Jahr nicht übersteigt. Dieser Personenkreis ist versicherungsfrei. Zur Feststellung wird das hieraus resultierende Einkommen der zurückliegenden vier Jahre herangezogen.

Die eher wohlwollend klingende Formulierung „versicherungsfrei“ ist in der Lebenswirklichkeit oft ein erheblicher Nachteil. Denn diese ungebundenen Geringverdiener sind nicht pflichtversichert – kommen also nicht in den Genuss der vergleichsweise günstigen Beitragssätze der Künstlersozialkasse.