Krankenversicherung der Rentner, KVdR, Krankenkassenbeitrag

KVdR – Krankenversicherung der Rentner

langjährig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können als Rentner profitieren

Der Versicherungsschutz im Ruhestand oder aufgrund Erwerbsminderung erfolgt über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Durch diese, seit dem Kriegsjahr 1941 geltende, Verordnung sind auch Rentner in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen.

Die KVdR ist jedoch nicht als Krankenversicherung im Sinne einer Körperschaft, sondern als gesetzliche Vorschrift über die Durchführung der Versicherung zu verstehen. Gemeinsame Träger der KVdR sind die gesetzlichen Krankenkassen wie zum Beispiel Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatz- und Betriebskrankenkassen.
Seit damals haben sich maßgebliche Beitritts- und Finanzierungsbestimmungen jedoch mehrfach geändert.

Beispielsweise mussten Rentner bis zum Jahr 1983 keine eigenen Krankenkassenbeiträge entrichten. Um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu finanzieren, überwies die Deutsche Rentenversicherung Pauschalbeträge an die Krankenkassen.


Rentner zahlen in der KVdR die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes

Heute tragen pflichtversicherte Rentner die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung alleine (14,60 Prozent Jahr 2016 – §§ 241, 247 SGB V). Soweit der Krankenkassenbeitrag der eigenen Krankenkasse höher ist, muss der Rentner den Zusatzbeitrag alleine finanzieren.

Beispiel (Jahr 2021):

1. Monatsrente (brutto) 1000,00 €

Krankenkassenbeitrag: 14,60 %
zzgl. Zusatzbeitrag 1,30 %

= 159,00 €

2. Hälftiger Beitragsanteil der Rentenversicherung:

159,00 € : 2 = 79,50 € werden von Rentenversicherung bezahlt

3. Hälftiger Beitragsanteil des pflichtversicherten Rentners:

159,00 € : 2 = 79,50 € Krankenkassenbeitrag des Rentners


Krankenversicherung der Rentner – Aufnahmevoraussetzungen

Um in die KVdR aufgenommen zu werden, muß der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt sein. Mitgeltende Voraussetzung ist, dass die Person seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war.


auch bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht immer Anspruch auf Schutz durch die Krankenversicherung der Rentner

Es ist also ein Irrtum zu glauben, dass die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse in jedem Fall einen Aufnahmeanspruch auf Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner auslöst.

Diese kostengünstige Versicherung steht nur jenen offen, die unter dem Vorbehalt der 9/10 Regelung in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht-, freiwillig oder familienversichert waren. Wer diese Rahmenfrist nicht erfüllt, aber zu Rentenbeginn Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, hat die Möglichkeit, sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Eine weitere Aufnahmevoraussetzung ist, dass sich der Betreffende nicht dauerhaft von der Versicherungspflicht hat befreien lassen. Dies ist nach § 8 Abs. 1 SGB V möglich. Beispielsweise, wenn das eigene Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach deren Anhebung unterschreitet.


Versicherungsschutz durch die KVdR kann erhebliche finanzielle Vorteile bewirken

Die Aufnahme in die KVdR kann erhebliche finanzielle Vorteile bewirken. Bei versicherungspflichtigen Rentnern bemisst sich die Beitragshöhe an der gesetzlichen Rente, der etwaigen Zusatzversorgung (z. B. betriebliche Altersversorgung) und dem etwaigem Hinzuverdienst.

Bei Mitgliedern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist deren „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ zu berücksichtigen. Hierzu zählen u.a. auch Mieteinkünfte, Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privater Lebensversicherung als Einmalzahlung.

Soweit der Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann auch dessen Einkommen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Krankenkassen dürfen unter weiteren Voraussetzungen in ihrer Satzung festlegen, dass die Hälfte der höheren Einnahmen des Ehepartners der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.
Unter diesen Umständen kann sich dann schon wieder der Verbleib in der privaten Krankenversicherung rechnen.

Beabsichtigt der Rentner ins Ausland umzuziehen, sind oftmals weitere Bestimmungen zu beachten. Bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Maßgeblich sind die sogenannten Auslandszahlungsregelungen.


     

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