Krankenversicherungsbeitrag bei privat Versicherten und Rente

Krankenversicherungsbeitrag

mit Rentenbeginn schnappt die Falle bei privat Versicherten oftmals zu

Ab dem 55. Lebensjahr ist es schwer, in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Es wäre ohnehin eher die halbe Lösung. Um im Ruhestand kostengünstig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert zu sein, ist die Route viel früher zu planen. Hintergrund ist die sogenannte 9/10 Regelung. Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf Schutz durch die Krankenversicherung der Rentner.


Krankenversicherungsbeitrag zu hoch?

zurück in die gesetzliche Krankenversicherung und unter 55?

Nicht zuletzt aus vorgenannten Gründen überlegen zahlreiche privat Versicherte, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Arbeitnehmer, die noch nicht 55 Jahre alt sind, können wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn das Arbeitsentgelt (nicht nur vorübergehend) unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300,00 Euro (Jahr 2024) fällt.

Deshalb kann es in diesem Fall durchaus sinnvoll sein, auf eine “pauschale“ Vergütung von Überstunden zu verzichten. Aufgrund des regelmäßigen Charakters wird diese Einkommensart auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet. Anders verhält es sich bei Überstundenvergütungen, die „unregelmäßig“ anfallen.

Auch die Einkommensumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge mindert das Bruttoeinkommen. Bei dieser Alternative sei erwähnt, dass die Beitragszahlungen in die betriebliche Altersvorsorge jederzeit ausgesetzt werden können. Nach erfolgter Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung hat dies in der Regel keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft.

Im Weiteren besteht bei Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose Leistungen nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht.


über 55? – nur wenige Wege führen zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Für Versicherte über 55 Jahren ist es schwer, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zu werden.

Diese Personen sind „versicherungsfrei“,

  1. wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und
  2. mindestens 2,50 Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig waren.

Versicherungsfreiheit gemäß Buchstabe a) liegt vor, wenn keine Pflichtversicherung, freiwillige oder Familienversicherung bestand. War der Betreffende in diesem Zeitraum wenigstens für einen Tag gesetzlich pflichtversichert, kann er in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

Eine Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß Ziffer 2. erfolgt auch dann, wenn der Betreffende weniger als 2,50 Jahre (900 Tage) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig war.

Diese Bestimmung umfasst auch Ehe- oder Lebenspartner von Personen, die vorgenannte Voraussetzungen erfüllen – zum Beispiel hauptberuflich Selbständige, Beamte oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer.


kein Rückkehranspruch bei Arbeitslosigkeit oder Leistungsbezug nach SGB II (Bürgergeld) bei über 55jährigen

Arbeitslosigkeit bewirkt bei Menschen, die über 55 Jahre alt sind, keine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Aufgrund der Versicherungsfreiheit ab diesem Lebensalter übernimmt die Arbeitsagentur jedoch Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Dies allerdings nur bis zu der Höhe, die ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind.

Ebenso begründet der Bezug von Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) bei über 55jährigen keinen Anspruch auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Während des Leistungsbezuges gewährt der zuständige Kostenträger einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen.


auch wenn Rückkehranspruch besteht – Krankenversicherungsbeitrag vergleichen

Es ist jedoch keineswegs sicher, dass die Prämien der gesetzlichen Krankenversicherung (bei freiwilliger Versicherung) unter denen der privaten Versicherung liegen. Eine Leistungs- und Kostenberechnung ist sinnvoll. Durch Selbstbehalte lassen sich die Aufwendungen auch im Rentenalter oftmals weiter reduzieren – ohne die Vorteile zu verlieren, die ein Privatpatient genießt.