Private Krankenversicherung als Rentner

Beitragsfalle private Krankenversicherung?

Dass mit zunehmendem Lebensalter die Beiträge der privaten Krankenversicherung erheblich ansteigen können, dürfte den meisten Versicherten bekannt sein. Als Ausweg wird der sogenannte „Basistarif“ angeboten. Dessen Leistungsumfang soll mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein – aber eben nicht identisch. Der „Basistarif“ ist keine echte Alternative gegen die zunehmenden Beitragskosten.

Eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft.


Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung steigen stärker als Erwerbseinkommen und Renten

Freiberufler, hauptberuflich Selbständige und Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Beiträge sind zunächst oftmals niedriger als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Jedoch können die Versicherungsprämien im Alter einen geradezu exorbitanten Anteil der Ruhestandsbezüge ausmachen. Vor allem Rentner sind oft nicht in der Lage, Monatsbeiträge, die häufig zwischen 600,00 und 800,00 Euro betragen, aufzubringen. Hinzu kommen etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbehalte und regelmäßige Beitragsanpassungen. Ab welcher Höhe die Beiträge passend sind, bestimmt letztlich die Versicherung im Rahmen ihrer Auslegungsmöglichkeiten.

Die privaten Krankenversicherungen sind gehalten, ihre Beiträge jährlich neu zu kalkulieren. Dabei sind gesetzliche Bestimmungen einzuhalten – wie zum Beispiel

  • die Kalkulationsverordnung oder korrekt:

„Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung – (KalV)“

Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen nur wenige Informationen, aus denen deren Beitragskalkulation nachvollziehbar ersichtlich ist. Eine führende deutsche Wirtschaftszeitung kommt im Februar 2013 zu dem Schluß, dass die Versicherungen nicht wissen, mit welchen Prämienzahlungen ältere Menschen zu rechnen haben. Diese bezieht sich dabei auf eine Anfrage, die der Bundestagsabgeordnete Harald Weinberg (Die Linke) an die Bundesregierung adressierte.

Verbraucherschützer gehen indes davon aus, dass in den zurückliegenden 10 Jahren die jährlichen Beitragsanpassungen inflationsbereinigt im Durchschnitt 3,90 % betrugen. Innerhalb von vier Jahren steigt somit aufgrund des Zinseszinseffektes ein Krankenversicherungsbeitrag von ursprünglich 600,00 auf dann 700,00 Euro an.

Den meisten Arbeitnehmern oder Ruheständlern dürften Einkommenszuwächse in dieser Höhe unbekannt sein.


Direkter Vergleich mit Beitragsentwicklung gesetzlicher Krankenkassen nicht möglich

Ein Vergleich mit der Beitragsentwicklung der gesetzlicher Krankenkassen, zum Beispiel Ersatzkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen, Knappschaft, ist allerdings nur schwer möglich. Hintergrund ist, dass das Leistungsangebot der Privaten über das der Gesetzlichen hinausgeht. Private Krankenversicherungsverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen über Zusatzleistungen wie zum Beispiel Chefarztbehandlung, alternative Heilmethoden und Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme.

Hingegen gilt für die gesetzlichen Versicherungen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Deren Leistungen „ … müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Bemessungsgrenze – Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung

Privat Versicherte können, um der Beitragsfalle zu entgehen, überlegen, in den sogenannten Basistarif ihrer Krankenversicherung zu wechseln. Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.

Der Höchstbeitrag ist das Ergebnis der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages gemäß mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beläuft sich im Jahr 2016 auf 665,29 Euro ((14,60 % + 1,10 %) * 4.237,50 Euro).


Vergleichbar bedeutet ähnlich aber nicht identisch

Der Leistungsumfang muss in “Art, Umfang und Höhe“ mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung „vergleichbar“ sein. Dem Verband der privaten Krankenversicherung ist es gestattet, über dessen Reichweite, unter Beachtung mit geltender Maßgaben, selbst zu entscheiden. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.

Dieser Tarif richtet sich an Versicherte, die aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage sind, den zu Versicherungsbeginn abgeschlossenen Vertrag fortzuführen.

Vor einem Wechsel sollte zunächst geprüft werden, ob die sogenannten Altersrückstellungen auf den Basistarif übertragen werden können. Privat Versicherte zahlen seit Januar 2000 einen zehnprozentigen Zuschlag auf ihre Prämie. Dieser ist als Rückstellung zu verstehen, mit dem die Versicherungen zusätzliche Belastungen ihrer Versicherten im Alter abmildern sollen. Betroffen sind insbesondere Rentner. Deren Renteneinkünfte sind, ungeachtet einer etwaigen betrieblichen oder privaten Altersversorgung, zumeist niedriger als das vorhergehende Erwerbseinkommen.


Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Eine Alternative im Alter könnte die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sein. Diese kommt der Regel jedoch nur in Betracht, wenn Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt worden sind. Ein rechtzeitiger Wechsel ist deshalb erforderlich. Aufgrund der Bestimmungen zur Einkommensanrechnung bei der Beitragsbemessung ist die KVdR jedoch keineswegs in jedem Fall kostengünstiger als die private Krankenversicherung.