Kosten der Erstberatung
Rentenberater sind Organe der Rechtspflege. Deren Gebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Kosten der Erstberatung sind gegenüber Verbrauchern gesetzlich gedeckelt.
Die Gebühren einer Erstberatung dürfen gegenüber Verbrauchern 190,00 Euro betragen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Mit Umsatzsteuer also 226,10 Euro gesamt.
Überdies können Gebühren für Auslagen (Porto, Telekommunikation) anfallen. Diese können pauschal mit 20,00 € in Rechnung gestellt werden (23,80 € inclusive Umsatzsteuer).
Rentenrecht (SGB VI) ist ein Teilgebiet des Sozialrechts. Nicht jeder Verbraucher ist in der Lage, die bereits gesetzlich gedeckelten Gebühren zu bezahlen.
Fragen kostet nichts (mit Ausnahme etwaiger Telefonkosten): Bitte teilen Sie kurz Ihr Anliegen mit. Ich informiere Sie über die zu erwartenden Gebühren. Sie gehen keine Verpflichtung ein.
Kostenerstattungsanspruch im Widerspruchs-/Klageverfahren
Möglicherweise übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsbeistandes für die Erstberatung oder im etwaigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren. Das erfrage ich gerne für Sie durch eine Deckungsanfrage.
Im Weiteren besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 63 Sozialgesetzbuch X und 193 Sozialgerichtsgesetz. Bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 63 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X).
In einem Urteilsverfahren entscheidet das Sozialgericht, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsbeistandes ist stets erstattungsfähig (§ 193 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz).