Kapitalgedeckte Altersvorsorge

Kapitalgedeckte Altersvorsorge

ob “stabil und fair” bleibt abzuwarten

Die kapitalgedeckte  Altersvorsorge beruht auf dem sogenannten Kapitaldeckungsprinzip. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung legen Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge die eingehenden Beitragszahlungen überwiegend auf dem freien Kapitalmarkt an. Dort sind  die eingezahlten Gelder der Verbraucher jedoch auch Risiken ausgesetzt.

Um mehr “Verlässlichkeit und Verbraucherschutz” herzustellen, wurde bereits 2014 das sogenannte Lebensversicherungsreformgesetz beschlossen. Das Gesetz scheint jedoch eher die Anbieter als die Interessen der  Verbraucher zu schützen.

Hintergrund der neuen Regelungen war  bereits seinerzeit die Befürchtung, dass private Versicherungen (auch Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge betreffend) in wirtschaftliche Schieflage geraten könnten.

Heute, im Februar 2021, ist vielfach die Rede von der sogenannten Corona-Wirtschaftskrise. Deren Folgen lassen sich gegenwärtig kaum abschätzen.

Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte

Lebensversicherungsreformgesetz

Ab 2016 will der Staat keinen Mindestzins mehr vorgeben.

Zwar wirkt sich die beschlossene Abschaffung des Garantiezinses nur auf Neuverträge aus. Finanziell sind jedoch auch Altkunden betroffen. Denn es dürfe – so die Gesetzesbegründung – nicht sein, “dass an die ausscheidenden Versicherten Mittel ausgezahlt werden, die für die Erfüllung der den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen benötigt werden.

Mit einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren ist künftig zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Garantien unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht ausfinanziert sind” (Eckpunkte des Lebensversicherungsreformgesetzes – Bundesministerium der Finanzen – 04. Juni 2014).

Im Klartext: soweit Versicherungen nicht mehr in der Lage sind, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren, hat der Versicherungsnehmer mit Leistungseinschränkungen zu rechnen?


Rendite der kapitalgedeckten Altersvorsorge ist abhängig von der Verzinsung

Die späteren Rentenzahlungen aus der kapitalgedeckten Altersvorsorge stehen in Abhängigkeit zum Zinssatz (sogenannter Kapitalaufbau). Dieser wird auf dem freien Kapitalmarkt verhandelt. Bewegt sich dieser in einem anhaltenden Niedrigzinsumfeld, wird es für Versicherer schwer, das eingezahlte Kapital zu mehren. Denn der Zinseszinseffekt kommt kaum zur Wirkung. Bei einer Geldentwertung (Inflation) hätte der Versicherungsnehmer sogar mit einem Kaufkraftverlust zu rechnen.

Beispiel:

Zugesichertes Kapital zum Auszahlungstermin in 15 Jahren: 50.000,00 €

Jährliche Geldentwertung: 2,00 %

(Anmerkung: für das Jahr 2021 steht eine Inflationsrate von über 3,00 % zu erwarten)

Ergebnis: Kaufkraft in 15 Jahren entspricht einem heutigen Betrag von 37.150,00 €

(vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen)


Künftige Abgabenlast ist heute nicht sicher bezifferbar

Finanzielle Verlustrisiken für den Verbraucher sind aber auch darin zu sehen, dass auf künftige Auszahlungen aus der kapitalgedeckten Altersvorsorge einer nachgelagerte Steuer- und Sozialabgabenpflicht anfällt (Ausnahme: Riester-Rente – da jedoch fortlaufende Kosten). Eine niedrigere Abgabenlast wird jedoch auch in Zukunft kaum zu erwarten sein.


Anders ausgedrückt: Der Arbeitnehmer entscheidet sich heute für die (betriebliche) kapitalgeckte Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. An die Entgeltumwandlungsvereinbarung ist er zunächst einmal gebunden. Es lässt sich jedoch nicht sicher absehen, wie hoch die Kaufkraft der zukünftig Geldauszahlung sein wird.


     

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