Gehaltsumwandlung als Altersvorsorge
– Sozialversicherungspflicht –
Die Gehaltsumwandlung (oder auch Entgeltumwandlung) kann finanziell unattraktiv sein. Das heißt, man zahlt (Netto) mehr ein, als man im Ruhestand (ebenfalls Netto), raus bekommt.
Problematisch sind die
- die nachgelagerte Sozialversicherungs- und Steuerpflicht ab Auszahlungsbeginn im Rentenalter und
- der Preisanstieg für Lebenshaltung, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs (z.B. Mieten, Lebensmittel, Kraftstoff).
Im Ergebnis kann die Summe aller (Netto-)Beitragszahlungen die kaufpreisbereinigte Nettoauszahlung übersteigen.
Bei Gehaltsumwandlung Zwangsabgaben im Ruhestand
Es mag sein, dass im Ruhestand weniger Steuern anfallen als während der Zeit der Berufstätigkeit. Dafür kann den Rentner bei den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Pflegeversicherung) die volle Abgabenlast treffen:
Pflichtversicherte Rentner haben insoweit Glück, als dass ihnen ein Freibetrag gewährt wird. Beiträge zur Krankenversicherung sind also nur auf den Teil der Versorgungsbezüge zu entrichten, der die Freibetragsgrenze überschreitet. Für die Pflegeversicherung spielt dieser allerdings keine Rolle. Hier sind Beiträge auf den vollen Auszahlungsbetrag zu entrichten.
Im Jahr 2021 beläuft sich der Freibetrag auf 164,50 €. Rechnerisch beträgt er 1/20 der sogenannten Bezugsgröße (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 18 SGB IV). Die Bezugsgröße ändert sich jährlich und somit auch der Freibetrag.
Anmerkung: Rentner, deren Versorgungsbezüge unterhalb des Freibetrages liegen, müssen auf diese keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen (§ 226 Abs. 2 S. 1 SGB V).
Rechnerisch stellt sich das für pflichtversicherte Rentner beispielsweise so dar:
Angenommene Betriebsrente: 350,00 € / Monat
abzüglich Freibetrag: 164,50 € (ändert sich jährlich)
= 185,50 € Krankenversicherungspflichtiger Beitrag /Monat
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davon 14,60 % KV-Beitrag sowie 1,30 % (durchschnittlicher) KV-Zusatzbeitrag
= 29,50 € Beitrag zur Krankenversicherung / Monat
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zuzüglich 3,30 % Pflegeversicherungsbeitrag (Rentner ohne Kind) auf 350,00 €
= 11,55 € Beitrag zur Pflegeversicherung / Monat
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= 41,05 € / Monat Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung
Anmerkungen:
1. Für Pflegeversicherungsbeiträge gilt eine Freigrenze in Höhe von 164,50 €. Erst wenn diese überschritten wird, sind Beiträge in voller Höhe der Betriebsrente zu leisten – im vorstehenden Beispiel auf 350,00 €.
2. Sogenannte Riester-Förderung. Soweit die Entgeltumwandlung aus riester-förderfähigen Beiträgen in eine Riester-Rente erfolgt, sind auf die späteren Rentenauszahlungen keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten (gemäss Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 21.11.2018).
Die Riester-Rente ist jedoch auch nicht unproblematisch. Der Riester-Vertrag löst Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase aus.
Bei freiwillig kranken- und pflegeversicherten Rentnern sieht das jedoch anders aus:
Die Sozialversicherungsbeiträge aus privater Altersvorsorge haben freiwillig gesetzlich Versicherte vollumfänglich alleine zu entrichten (Krankenkassen- und Pflegeversicherung). Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich nicht hälftig. Bei ihnen ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 SGB V).
Bezogen auf das obige Beispiel haben freiwillig Kranken- und Pflegeversicherte monatlich Beitragszahlungen in Höhe von 67,20 € zu leisten (19,20 % Sozialversicherungsbeitrag gesamt).
auch einmalige Kapitalleistungen sind bei Gehaltsumwandlung beitragspflichtig
Bei einmaligen Kapitalleistungen ist der erhaltene Betrag auf längstens 10 Jahre (120 Monate) umzurechnen (gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Der Freibetrag in Höhe von 164,50 € wird auch hier gewährt.
Rechenbeispiel:
48.000,00 € (Bruttobetrag) : 120 Monate = 400,00 € / fiktive Monatsrente
abzüglich Freibetrag 164,50 € (ändert sich jährlich)
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= 235,50 € Krankenversicherungspflichtige Beitragsauszahlung
davon 14,60 % KV-Beitrag und 1,30 % KV-Zusatzbeitrag
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= 37,40 € fiktiver Monatsbeitrag Krankenkasse. Über 120 Monate ergibt dies
einen Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 4.488,00 €
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Auf die Pflegeversicherung findet der ermäßigte Beitragssatz keine Anwendung.
400,00 € x 3,30 % (kinderlos) = 13,20 €
13,20 € x 120 Monate = 1.584,00 €
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= 6.072,00 € Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleiben dem Betriebsrentner noch 41.928,00 €. Das allerdings vor Steuern und Kaufkraftverlust aufgrund Preisanstieg für Lebenshaltung. Insoweit kann es finanziell günstiger sein, die Entgeltumwandlung ruhen zu lassen oder eventuell auch, den Vertrag zu beenden.