Gehaltsumwandlung – rentiert sich Entgeltumwandlung in Betriebsrente?

Argumente gegen Gehaltsumwandlung in betriebliche Altersversorgung (bAV)

1.  Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt bewirkt mit Rentenbeginn eine niedrigere gesetzliche Rente. Denn die vom Arbeitgeber abzuführenden Rentenbeiträge bemessen sich am sozialversicherungspflichtigem Bruttolohn. Dieser mindert sich um den entgeltumgewandelten Gehaltsbestandteil.


2. Auf Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung sind zumeist auch Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Bemessungsgrundlage ist deren volle Höhe. Das heißt, ein halbe-halbe, Rentenversicherung und Renter teilen sich den Krankenversicherungsbeitrag, kommt bei der betrieblichen Altersversorgung so nicht in Betracht. Der Rentner hat die Beiträge alleine zu tragen.

Gehaltsumwandlung - die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung hat der Betriebsrentner mit Auszahlungsbeginn alleine zu tragen. Diese steigen seit Jahren an.

Entgeltumwandlung – die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung hat der Betriebsrentner ab Auszahlungsbeginn alleine zu tragen. Diese steigen seit Jahren an.

Auf den Bruttoauszahlungsbetrag wird jedoch ein Freibetrag gewährt. Dieser ändert sich jährlich und beläuft sich im Jahr 2024 auf 176,75 € (§ 226 Abs. 2 S. 1 SGB V). Näheres zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie hier..

Eine Ausnahme – sogenannte Riester-Förderung. Soweit die Entgeltumwandlung aus Riester-förderfähigen Beiträgen in eine Riester-Rente erfolgt, sind auf die späteren Rentenauszahlungen keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten (gemäß Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 21.11.2018).

Die Riester-Rente ist jedoch auch nicht unproblematisch. Der Riester-Vertrag löst Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase aus.


3. Erträge aus der betrieblichen Altersversorgung sind mit Auszahlungsbeginn zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Besteuerung). Rente und Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel geringer als das frühere Arbeitseinkommen. Somit dürfte die steuerliche Belastung im Alter niedriger sein als im Berufsleben.

Allerdings handelt es sich bei dieser von den Versorgungseinrichtungen gerne gebrauchen Werbeargument eher um eine Annahme. Niemand vermag heute seriös vorauszusagen, wie sich die Steuerlast in künftigen Jahren entwickeln wird.


4. Im Weiteren ist aber auch die zunehmende Geldentwertung (Inflation) vorausschauend zu bedenken. Beispielsweise hat ein Geldbetrag in Höhe von 10.000,00 € bei einer Inflationsrate von 5,90 % (Jahr 2023) nach 10 Jahren nur noch eine Kaufkraft von 5.636,90 €.


Online-Rechner zur Gehaltsumwandlung

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Zur weiteren Information:

Arbeitnehmeranspruch auf Gehaltsumwandlung (Entgeltumwandlung)

Nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Gehaltsumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.


Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze dient zunächst als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Rentenversicherungsbeiträge. Von dieser werden die Beiträge in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dies jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 157 SGB VI).

Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jeweils zum 01. Januar eines Jahres (§ 159 Satz 1 SGB VI). Die gesetzlichen Grundlagen der Beitragsbemessung finden sich im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in den Paragraphen 161 – 167.


Steuerliche Förderung der Entgeltumwandlung

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers an einen

  • Pensionsfonds,
  • Pensionskasse oder an eine
  • Direktversicherung

zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge beträgt 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG).

Im Jahr 2024 können somit bis zu 7.248,00 Euro steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden (Höchstbeitrag 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI).

Rechenweg:

Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 2024: 90.600,00 Euro

90.600,00 Euro x 8,00 Prozent = 7.248,00 Euro


Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt – nur bis 4,00 % beitragsfrei

Vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt sind jedoch maximal 4,00 % beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Der Höchstbetrag bemisst sich auch hier an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.


Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung

Die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers bewirkt auf Arbeitgeberseite zumeist Ersparnisse bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung  Sozialversicherungseiträge einspart, hat er 15 % des eingesparten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).


Private Altersvorsorge tut Not:

Die künftige gesetzliche Rente wird voraussichtlich weiter sinken. Im Jahr 2023 bezifferte die Deutsche Rentenversicherung den durchschnittlichen Zahlbetrag der Rente auf 1.384,00 € – nach 35 Versicherungsjahren (Quelle: Rentenatlas DRV 2023).

Private Vorsorge ist insoweit unverzichtbar. Ob die betriebliche Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung ein geeigneter Weg ist, ist durchaus fragwürdig. Bereits der Kaufkraftverlust der Betriebsrente aufgrund Inflation und oftmals nicht hinreichende Anpassungen der Betriebsrente könnten der Erwartung auf eine auskömmliche Altersversorgung entgegenstehen.