Fruehrente Erwerbsminderungsrente | Vorruhestand

Fruehrente und Vorruhestand

Die Wege in die Fruehrente und den Vorruhestand sind im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben:

1. Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und nutzen deren

Rentenoptionen. Mit Rentenabschlägen können Sie bei nachfolgenden Rentenarten vorzeitig in Rente gehen:

Die Rentenzahlungen lassen sich innerhalb bestimmter Grenzen durch Hinzuverdienst aufstocken.


2. Sie sind erwerbsgemindert und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Rente) und bei Berufsunfähigkeit (BU Rente) ist die einzige Rentenart, die – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Ausscheiden aus dem Berufsleben lange vor Erreichen der sonst maßgeblichen Altersgrenzen zulässt.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bemisst sich nicht alleinig an Ihren bislang geleisteten Einzahlungen in die Rentenkasse.

Rente wegen Erwerbsminderung – die Zurechnungszeit wirkt rentensteigernd

Die der Rentenberechnung zugrundeliegende Zurechnungszeit (§ 253a SGB VI) dient dazu, jene Rentenbeiträge zu ersetzen, die aufgrund Erwerbsminderung nicht
mehr eingezahlt werden konnten.  Die Rentenzahlungen lassen sich auch bei dieser Rentenart innerhalb bestimmter Grenzen durch Hinzuverdienst aufstocken (Jahr 2021 um 6.300,00 €).


3. Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen die Perspektive des Vorruhestandes an

Die Perspektive 55+ kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessant sein. Durch Nutzung zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten ist ein Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben auch vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters möglich. Fruehrente und Vorruhestand können sich miteinander kombinieren lassen.


     

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