Flexirentengesetz
(Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben – Flexirentengesetz)
Arbeiten bis zur Regelaltersrente und darüber hinaus – Hinzuverdienstgrenzen werden flexibler gestaltet
Das zum 01.07.2017 abschließend in Kraft tretende Flexirentengesetz soll dazu beitragen, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand fließender zu gestalten. Insbesondere werden die Hinzuverdienstgrenzen flexibler gestaltet. Hintergrund dürften nicht zuletzt die sinkenden Rentenleistungen sein, die ein Arbeiten über den Ruhestand hinaus erforderlich machen.
Update März 2021: Die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2021 steigt auf 46.060,00 €. Ab dem Jahr 2022 gilt voraussichtlich wieder das alte Recht (wie nachfolgend) beschrieben:
Hinzuverdienst auf Vollrente wegen Alters
Ab dem 01.07.2017 wird Hinzuverdienst auf die Vollrente wegen Alters nicht angerechnet, soweit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro nicht überschritten wird. Dies entspricht soweit den bisherigen Regeln, die ein zweimaliges Überschreiten des monatlich anrechnungsfreien Hinzuverdienstes in Höhe von 450,00 Euro zuließ (12 x 450,00 Euro zzgl. 2 x 450,00 Euro).
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, kann, wie bislang auch, unbegrenzt anrechnungsfrei hinzuverdient werden.
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, vor Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Diese errechnet sich künftig, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird.
Hinzuverdienst Beispiel 1:
Frau Müller geht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand und bezieht eine monatliche Altersvollrente in Höhe von 1.100,00 Euro monatlich. In ihrer Nebentätigkeit verdient sie sich im Jahr 6.300,00 Euro hinzu.
Ergebnis: keine Anrechnung des Hinzuverdienstes auf ihre Altersvollrente. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wurde nicht überschritten.
Hinzuverdienst Beispiel 2:
Frau Müller erzielt neben ihrer vorgezogenen Altersvollrente in Höhe von 1.100,00 Euro einen Hinzuverdienst von 1.300,00 Euro im Monat.
Berechnungsgang:
Somit hat sie ein Erwerbseinkommen in Höhe von 15.600,00 Euro im Jahr (12 x 1.300,00 Euro). Hiervon ist der Freibetrag von 6.300,00 Euro abzusetzen. Vom verbleibenden Betrag in Höhe von 9.300,00 Euro sind 40 Prozent auf die Rente anzurechnen und auf zwölf Monate zu verteilen. Somit mindert sich ihre Rente um monatlich 310,00 Euro (9.300 Euro x 40 % : 12 Monate).
Ergebnis: Frau Müller hat einen Rentenanspruch von 790,00 Euro (1.100,00 – 310,00 Euro).
Der Hinzuverdienstdeckel – Flexirentengesetz
Überschreitet jedoch der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst den sogenannten Hinzuverdienstdeckel, wird es kritisch. Dieser Fall tritt ein, wenn die Summe aus gekürzter Rente und Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen liegt.
Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, mindert sich die bereits gekürzte Rente um den überschießenden Betrag. Erreicht der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente besteht kein Rentenanspruch. Hintergrund ist, dass durch Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor Rentenbeginn erzielt werden soll.
Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus dem Kalenderjahr, indem die höchsten Entgeltpunkte der zurückliegenden 15 Kalenderjahre, vor Beginn der Altersrente, er- worben wurden. Die Entgeltpunkte des betreffenden Jahres werden mit der für die Sozialversicherung maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) multipliziert.
Hinzuverdienst Beispiel 3:
Frau Müller möchte ab dem 01.09.2017 eine Altersrente beziehen. In den letzten 15 Kalenderjahren, also seit dem 31.08.2002, war sie immer berufstätig. Im Jahr 2012 hat sie das höchste Bruttoeinkommen erzielt und dafür 1,30 Entgeltpunkte erhalten.
Die für die Sozialversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt 2.975,00 Euro (Jahr 2017 / West) und ist mit 1,30 Entgeltpunkten zu multiplizieren. Der Hinzuverdienstdeckel beläuft sich somit auf 3.867,50 Euro.
Ergebnis: Soweit die Summe aus Teilrente und Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel von 3.867,50 Euro nicht überschreitet, hat Frau Müller einen Anspruch auf Teilrente.