DDR Opferrente – Haftzeiten und Altersrente

Opferrente DDR – Ersatzzeiten

Zeiten politischer Haft und sogenannten politischen Gewahrsams in der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungszone können bewirken, dass ein Anspruch auf Opferrente besteht. Beispielsweise betrifft dies Verurteilungen seitens ehemaliger DDR-Gerichte wegen sogenannter „Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten“. Im Weiteren können vorgenannte Zeiten auch die Bemessung der Altersrente vorteilhaft beeinflussen.


Die zu Unrecht erlitten Haft- und Gewahrsamszeiten können für die Höhe der Rente von Bedeutung sein:

Voraussetzung ist

  • dass durch einen Gerichtsbeschluss das frühere DDR-Urteil für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurde (Rehabilitierungsbeschluss) oder
  • eine Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling nachgewiesen werden kann (Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 Häftlingshilfegesetz).

Die als beitragsfrei anzuerkennenden Zeiten finden in der sogenannten Gesamtleistungsbewertung Berücksichtigung. Hier werden der Haftzeit Entgeltpunkte zugerechnet. Im Ergebnis können sich vorgenannte Zeiten rentensteigernd auswirken.