V0023 Versicherungspflicht als selbständig Tätiger

Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger (V0023)

Oftmals schicken Auftragnehmer das Formular V0023 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger) zur Deutschen Rentenversicherung. Dies in der Annahme, sich damit als Selbständige quasi „kraft Gesetzes“ von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen zu können.

Das Formular dient der Behörde jedoch zur Entscheidungsfindung, ob „Versicherungspflicht“ in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eines Antrages bedarf es hierzu übrigens nicht. Vielmehr besteht die Pflicht, bei der Feststellung der Versicherungspflicht mitzuwirken. Versicherte, oder Personen für die eine Versicherung durchgeführt werden sollen, haben auf Verlangen der Behörde unverzüglich Auskunft über entscheidungsrelevante Tatsachen zu erteilen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Versicherungspflichtig sind selbständige Angehörige der sogenannten Katalogberufe – zum Beispiel  Lehrer, Pflegekräfte, Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (§ 2 S. 1 Nr. 1 – 9 SGB VI).

V0023 - um festzustellen, ob Rentenversicherungspflicht bei bestehender Selbständigkeit vorliegt.

V0023 dient der Entscheidungsfindung, ob Versicherungspflicht kraft Gesetzes besteht.

 

 

 

 

 

 

 

 


Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (V0027)

V0023 Versicherungspflicht kraft Gesetzes, Statusfeststellungsverfahren Rentenversicherung, Formular V0027

Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus

Oftmals geht die Deutsche Rentenversicherung auf den in V0023 vorgetragenem Sachverhalt noch nicht konkret ein.

Zunächst erhält der Betroffene das Formular V0027 (Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status) übersandt.

Wie auch in V0023 werden insbesondere Angaben zu den (aktuellen) Auftragsverhältnissen erfragt.

 


V0023 und V0027 mit Bedacht ausfüllen

Beim Ausfüllen beider Formulare ist Bedacht geboten. Die Deutsche Rentenversicherung erhält Kenntnis über Auftraggeber und die (vertraglichen) Modalitäten der Beauftragung. Beitragsschuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist der „Arbeitgeber“ (§ 28g S. 1 SGB IV). Dieser könnte sich mit spürbaren finanziellen Nachforderungen konfrontiert sehen.