Clearingstelle Statusfeststellung – Selbständig oder Arbeitnehmer?

Clearingstelle und Statusfeststellung

Selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung? 

Beim Ausfüllen der Formulare V0023 und V0027 empfiehlt es sich, die Angaben sorgfältig zu überlegen. Für die Beurteilung der Frage ob eine vom Arbeitgeber abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, kommt es wesentlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die gestellten Fragen sind deshalb vollständig zu beantworten. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung weist in den vorgenannten Formularen darauf hin, dass bei der Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger (V0023) beziehungsweise der Statusfeststellung Mitwirkungspflicht besteht.

Umstritten ist oftmals, ob die Vertragsvereinbarungen ernsthaft von den Beteiligten gewollt sind – also nicht nur dem Anschein dienen. Letzteres könnte, aufgrund des nicht vorhandenen Rechtsbindungswillens, als sogenanntes Scheingeschäft verstanden werden.

Es ist also von Bedeutung, ob die Vertragsmodalitäten auch wie vereinbart verrichtet werden. Das dem Antrag V0027 als Anlage beizufügende Formular C0031 dient der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zur weiteren sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Auftragsverhältnisses.


Statusfeststellung und Clearingstelle

Merkmale der Statusabgrenzung

Seitens der Rechtsprechung und der Deutschen Rentenversicherung wurden Abgrenzungskriterien entwickelt, welche die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit (Scheinselbständigkeit) ermöglichen sollen:

a) Merkmale ohne oder mit nur geringer Bedeutung:

Entgegen verbreiteter Annahme kommt folgenden Merkmalen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit keine oder nur geringe Bedeutung zu:

  • Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 14 GewO (Gewerbeanzeige)
  • Eintrag als Firma in das Handelsregister
  • Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder Alterssicherung

b) Merkmale mit Indizwirkung:

Nachfolgende Merkmale können eine Indizwirkung entfalten. Für sich allein genommen sprechen diese nicht gegen eine Selbständigkeit. Treffen mehrere Kriterien zu, läßt dies jedoch auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen:

  • Pflicht, die ausgeübte Tätigkeit zu dokumentieren
  • Verpflichtung, Fehlzeiten (Krankheit, Urlaub) dem Auftraggeber mitzuteilen
  • Verpflichtung, Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (z.B. Tragen von Dienstkleidung des Auftraggebers) nachzukommen.

c) deutliche Merkmale einer abhängigen Beschäftigung:

Soweit der Auftragnehmer

  • in den Räumen des Arbeitgebers tätig ist,
  • dessen Weisungen uneingeschränkt Folge zu leisten hat,
  • die vertraglich vereinbarte Leistung nicht durch eine Ersatzkraft erbringen lassen kann,

wird von der Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten auszugehen sein.

d) deutliche Merkmale der Selbständigkeit:

Für eine Selbständigkeit spricht, wenn der Auftragnehmer

  • für mehrere Auftraggeber tätig ist und die Leistung auch durch
  • versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer

erbringen lassen kann.