Betriebsrentenanpassung und Betriebsrentenerhöhung (bAV)

Betriebsrentenanpassung ist eine Holschuld

Rentner muss Anspruch geltend zu machen


Betriebsrentenanpassung – Prüfpflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss alle drei Jahre prüfen, ob er eine Betriebsrentenanpassung gewährt (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Oftmals fällt dessen Anpassungsentscheidung zum Nachteil des Rentners aus.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber jedoch gegenüber dem Betriebsrentner darzulegen und zu beweisen, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes hält  (§ 16 BetrAVG – Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).

Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, 21.04.2015 – 3 AZR 729/13).

Wenn der Rentner der Ansicht ist, dass Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente besteht, hat er diesen wenigstens rechtzeitig außergerichtlich geltend zu machen (LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 30.01.2014 – Az. 21 Sa 42/13). Insoweit handelt es sich um eine Holschuld des Rentenbeziehers gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber.


Betriebsrentenanpassung kann bei schlechter Unternehmenslage unterbleiben

Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber sowohl die wirtschaftliche Lage des Unternehmens als auch insbesondere die Interessen des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen (§ 16 Absatz 1, zweiter Halbsatz, BetrAVG).

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Die Betriebsrentenanpassung kann abgelehnt werden, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird.  Gerne ziehen sich (ehemalige) Arbeitgeber auf diesen Standpunkt zurück.


Betriebsrentenerhöhung nur bei angemessener Eigenkapitalverzinsung

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Betriebsrentenanpassung zu erfolgen hat, ist das Eigenkapital des Unternehmens und dessen Verzinsung maßgeblich. Eine Auszehrung des Eigenkapitals ist dem Unternehmen nicht zuzumuten. Dies könnte dessen Fortbestand gefährden. Als angemessen erachtet das Bundesarbeitsgericht eine Eigenkapitalrendite, die über dem Zinssatz langfristig finanzierter öffentlicher Anleihen liegt – zuzüglich eines Aufschlages von 2 % für das der unternehmerischen Betätigung innewohnende Risiko (z.B. Gefahr des Kapitalverlustes).

Eine entsprechende Rendite zu erzielen, dürfte in Zeiten wirtschaftlicher Krisen zunehmend schwierig werden.


Jahresabschlüsse ermöglichen Überprüfung der Entscheidung zur Betriebsrentenerhöhung

Den geeigneten Einstieg, um die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu überprüfen, bieten dessen Jahresabschlüsse.

Diese haben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die  alleinige Betrachtung des in den Bilanzen ausgewiesenen Buchwertes des Eigenkapitals lässt jedoch nur eingeschränkt Aufschluss über dessen Verzinsung zu:

Die Eigenkapitalrendite steht beispielsweise in einer Beziehung zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Auch können im Jahresabschluss ausserordentliche und einmalig auftretende Ereignisse enthalten sein. Diese resultieren nicht immer aus der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Betriebes (zum Beispiel Immobilienverkauf bei einem Betrieb zur Herstellung von Autoteilen).


Beweislast für die Anpassungsentscheidung trägt der Arbeitgeber

Die Beweislast, warum die Anpassung abgelehnt wird, trägt der ehemalige Arbeitgeber. Dabei hat er alle für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen offenzulegen. Eben hierdurch kann sich für den Antragsteller die Tür zur Verständigung öffnen.

ablehnenden Entscheid zur Betriebsrentenanpassung auf Plausibilität prüfen

Die Eigenkapitalrendite gilt als wichtiger Indikator für die Ertragskraft des Unternehmens. Aus den erwirtschafteten Erträgen ist die vom Rentner begehrte Betriebsrentenanpassung zu finanzieren. Dem Buchwert des in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Eigenkapitals kommt jedoch nur eine begrenzte Aussagekraft zu.

Das in den Jahresabschlüssen bezifferte Eigenkapital ist um die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen zu bereinigen (BAG, 21.04.2015, 3 AZR 729/13). Diese beziehen sich nicht nur auf außerordentliche Verluste oder Scheingewinne, sondern beispielsweise auch auf überhöhte Abschreibungen oder die Bildung und Beibehaltung sogenannter stiller Reserven.

Um eine entsprechende Analyse der Bilanz vornehmen zu können, ist eine Korrektur der Wertansätze einzelner Bilanzpositionen sowie der Gliederung von Aktiva (Mittelherkunft) und Passiva (Mittelverwendung) vorzunehmen.  Die so erstellte Strukturbilanz ermöglicht eine Analyse des Jahresabschlusses nach eigenkapitalwirksamen Kennzahlen.

Durch Vergleich der ermittelten Kennzahlen lässt sich die für die Rentenanpassung maßgebliche Eigenkapitalverzinsung berechnen. 

  • Das Ergebnis gibt Aufschluss darüber, ob die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zur Betriebsrentenerhöhung plausibel ist.
  • Die Berechnung kann Argumente aufzeigen, um die (abgelehnte) Betriebsrentenanpassung doch noch durchzusetzen.

Wenn die Anpassung der Betriebsrente zum Problem wird, empfiehlt es sich (fach-)anwaltlichen Rat einzuholen. Einige Anwälte bieten eine kostenfreie Erstberatung an.