Zeitliche Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung

Zeitliche Befristung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

EU-Renten werden auf Zeit bewilligt

Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung bedeutet, dass diese zumeist auf Zeit, für längstens drei Jahre, bewilligt wird (§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Nachfolgend wäre ein neuer Antrag zu stellen. Über diesen wird in der Praxis aber oft nach Aktenlage entschieden – das heißt, eine neuerliche Vorstellung bei einem sozialmedizinischen Sachverständigen (umgangssprachlich Vertrauensarzt der Deutschen Rentenversicherung) ist nicht erforderlich,


. . .  keine Befristung, wenn Rentenanspruch unabhängig von der allgemeinen Arbeitsmarktlage besteht

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die ein Anspruch unabhängig von der allgemeinen Arbeitsmarktlage besteht, können unbefristet geleistet werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine Genesung „unwahrscheinlich“ ist. Anders ausgedrückt, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI). Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren sollte die Deutsche Rentenversicherung davon ausgehen.