Wohn-Riester, Altersvorsorge und Rente durch Eigenheimförderung

Wohn-Riester als Altersvorsorge

Eigenheimrente durch staatlich geförderte Immobilienfinanzierung


Update: Riester-Verträge sind auch aufgrund der Verwaltungskosten in der Anspar- und Auszahlungsphase mit teilweise erheblichen Kosten verbunden. Wohn-Riester kann jedoch eine Alternative zur etwaigen Kündigung eines bestehenden Riester-Vertrages sein (verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge).


Wohn-Riester ist eine staatlich geförderte Form der zusätzlichen Altersversorgung. Die Wohnförderung dient der (Kredit-)Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums. Wohn-Riester ist jedoch kein Geschenk.

Die an einen Vertrag zur Altersvorsorge gebundene Riesterförderung trägt dazu bei, die finanziellen Belastungen des Immobilienerwerbs zu mindern.

Wohn-Riester, Altersvorsorge und Rente durch Eigenheimförderung. Rentiert sich die staatlich geförderte Eigenheimrente?

Wohn-Riester kann sinnvoll sein, wenn Immobilie dauerhaft selbst bewohnt wird. Bei Verkauf ist Förderung zurückzuzahlen oder Erlös in Riester-Rente zu investieren.

Dies geschieht zunächst durch Gewährung staatlicher Zulagen. Im Weiteren können die gewährten Riester-Zulagen und die eigenen Sparbeiträge als Sonderabgabenzug steuersenkend geltend gemacht werden.


Wohn-Riester – Vertragsangebote sorgfältig prüfen

Die Altersvorsorge durch Wohn-Riester kann eine

  • gute Wahl aber auch eine
  • staatlich finanzierte Kostenfalle sein.

Nicht selten kassieren Banken und (Bau)Sparkassen über versteckte Nebenkosten (z.B. für Abschluss und Vertragsgebühren) den finanziellen Vorteil des Riester-Bausparens wieder ein.

Rechnerisch zu berücksichtigen sind insbesondere Kosten der (langfristigen) Zinsbindung, des Soll- und Effektivzinssatzes, etwaiger Sondertilgungen, der Anschlussfinanzierung und natürlich der monatlichen Ratenbelastung.

Im Weiteren sind Anlagerisiken bei sogenannten Riester-Fonds zu bedenken.

Insbesondere bei Kombination von Riester-Bausparen, (KfW-)Darlehen und Hypothek ist es sinnvoll, eine finanzmathematische Kostenprüfung vorzunehmen. Unabhängige Vergleichsberechnungen helfen, finanzielle Verluste zu vermeiden. 


Anspruch auf Wohn-Riester haben

  • Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,
  • Beamte, Soldaten auf Zeit, Richter,
  • Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld,
  • Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung

unter mit geltenden Bedingungen.


Zusätzliche Altersvorsorge – Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

Anspruchsberechtigte können das in einem (zertifizierten) Altersvorsorgevertrag geförderte Kapital wie folgt verwenden:

  1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder
  2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung oder
  3. für den Erwerb und die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.

durch Wohn-Riester begünstigte Wohnungen

Eine durch Wohn-Riester begünstige Wohnung ist

  1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
  2. eine eigene Eigentumswohnung oder
  3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft.

Wichtig ist, dass diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland liegt und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.


wohnungswirtschaftliche Verwendung der Riester-Förderung

Durch die Riester-Förderung werden

  • Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehens für den bereits erfolgten Erwerb oder Bau einer selbst genutzten Wohnung (Stichtag nach dem 31.12.2007) wie Beiträge zu einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Sparvertrag) gefördert.

Im Weiteren kann das

  • in einem (zertifizierten) Altersvorsorgevertrag angesparte Altersvorsorgevermögen für eine selbst genutzte Wohnung verwendet werden (sogenannte wohnungswirtschaftliche Verwendung). Die staatliche Förderung bleibt erhalten.

Wohn-Riester – Wohnungsfinanzierung durch staatliche Zulagen

Im Jahr 2024 hat jeder

  • Zulageberechtigte (siehe oben stehend) Anspruch auf jährliche Grundzulage in Höhe von 175,00 Euro,
  • auf Kinderzulage in Höhe von jährlich 185,00 Euro (wenn dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird),
  • für ein nach dem 31.12.2007 geborenes Kind in Höhe von jährlich 300,00 Euro (wenn dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird),
  • für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200,00 Euro.

Voraussetzungen für den Erhalt der vollen staatlichen Riester-Zulage

Um die Riester-Zulage in voller Höhe zu erhalten, muss der Berechtigte einen
Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres – maximal 2.100 Euro im Jahr (abzüglich Zulagen).

Vom (Mindest-)Eigenbeitrag werden jedoch die Zulagen (Grundzulage und Kinderzulage) abgezogen. Auf jeden Fall ist aber ein Eigenbeitrag in Höhe von 60,00 Euro jährlich zu entrichten.


Berechnungsbeispiel Mindesteigenbeitrag für die Riester-Zulage:

Annahme: 1 Erwachsener, 1 Kind vor 31.12.2007 geboren, ein Kind nach 31.12.2007 geboren, Bruttoeinkommen: 36.000,00 Euro

Eigenbeitrag zur Altersvorsorge (4 Prozent von 36.000,00 Euro) = 1.440,00 Euro

abzüglich Grundzulage (175,00 Euro) = 1.265,00 Euro

abzüglich Kinderzulagen = 485,00 Euro

= 780,00 Euro Eigenbeitrag (mindestens 60,00 Euro – dann jedoch nur anteilige Zulagengewährung).

Ergebnis: bei einem Bruttoeinkommen von 36.000,00 Euro und einem Eigenbeitrag von jährlich 780,00 Euro zur Riester-Altersvorsorge besteht ein Anspruch auf Riesterzulage in Höhe 660,00 Euro (1.440,00 Euro – 780,00 Euro).


Neben der Zulageförderung können riesternde Steuerpflichtige beim Finanzamt die Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge bis zum Höchstbetrag von 2.100,00 € / Jahr (Ehepaar 4.200,00 €) als Sonderausgaben geltend machen (§ 10a Abs. 1 EStG – Jahr 2024).