Rentenpruefung – Rentenbescheid unabhängig nachrechnen lassen

Wenn Sie Ihren Rentenbescheid unabhängig pruefen lassen möchten:

Fragen Sie den Anbieter Ihrer Wahl, ob er folgende Leistungen erbringt:


Die Höhe der Rentenzahlungen bemisst sich nicht alleinig an den in die Rentenkasse eingezahlten Beiträgen. Sie ist auch von der Zeitdauer der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung abhängig.

Deshalb kommt zunächst der lückenlosen Klärung rentenrechtlich wirksamer Zeiten Bedeutung zu:

A. Beitragszeiten

  • Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI (Zeiten in denen Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden)
    • z.B. Pflichtbeiträge aus Arbeitseinkommen,
    • z.B. freiwillige Beitragszahlungen bei selbständiger Tätigkeit
    • z.B. Zeiten für die Entgeltpunkte aufgrund besonderer Vorschriften gutgeschrieben wurden (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI)
  • beitragsgeminderte Zeiten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (Zeiten die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Im Weiteren Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung.
  • Beitragsgeminderte Zeiten liegen also vor,
    • soweit eine Beitragszahlung während einer beitragsfreien Zeit entrichtet wurde oder
    • eine Beitragszahlung und eine Beitragszeit in einem Kalendermonat aufeinanderfolgen beziehungsweise sich überschneiden oder
    • soweit diese durch Gesetz als beitragsgemindert erklärt werden (z.B. gem. § 246 SGB VI).

B. Beitragsfreie Zeiten

  • gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind. In diesen rentenrechtlichen Zeiten haben Versicherte Rentenansprüche erworben, ohne dass Beiträge entrichtet wurden. Beispiele:
    • Anrechnungszeiten – Katalog gem. § 58 Abs. 1 SGB VI – z.B. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit; Zeiten des Besuches einer Schule, Fachschule, Hochschule oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; Arbeitslosigkeit. Soweit während dieser Zeiten Sozialleistungen bezogen wurden (z.B. Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit oder Krankengeld), sind diese nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI zu verstehen (siehe Anmerkung am Ende dieses Abschnitts).
    • Zurechnungszeiten – z.B. aufgrund Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres
    • Ersatzzeiten (z.B. aufgrund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR)
    • Anmerkung: beitragsfreie Zeiten können im Versicherungsjahr mit Beitragszahlungen zusammenfallen. Diese Zeiten sind als beitragsgemindert berücksichtigungsfähig.

C. Berücksichtigungszeiten

  • Zeiten der Kinderziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gem. § 57 S. 1 SGB VI); der Pflege; Geringfügiger Beschäftigung, soweit Pflichtbeiträge entrichtet wurden.

Überprüfen des Berechnungsganges des Rentenbescheides

  • Bewertung der rentenwirksamen Entgeltpunkte – im Einzelnen:
    • Prüfen des Rentenkontos auf Lücken im Versicherungsverlauf und der zeitlichen Voraussetzungen
    • Darstellung des Berechnungsganges der Rentenprüfung
    • Ausweis und Prüfung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
      • Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
      • zusätzliche Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten
    • Prüfung der belegungsfähigen Kalendermonate
    • Berechnung des Monatsdurchschnitts für die Grundbewertung
    • Ausführung der Vergleichsbewertung
    • Ermittlung des Gesamtleistungswertes und des begrenzten Gesamtleistungswertes
    • Bewertung der beitragsfreien Zeiten
    • Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten
    • Berechnung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
    • Überprüfen der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente

Rentenprüfung und Auswertungsschreiben

Übersendet Ihnen der Anbieter eine umfassende schriftliche Auswertung?

Aus dieser sollte das Ergebnis der Überprüfung und der Berechnungsgang der Rente – in Anwendung der Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – ersichtlich sein.

Für die Übersichtlichkeit wäre es sinnvoll, wenn das  Auswertungsschreiben  entsprechend vorgenannter Punkte nachvollziehbar gegliedert ist. Mündliche Rückfragen zur Rentenprüfung sollten im Preis inbegriffen sein.


Gestaltungsberatung

Werden darüber hinaus nachfolgende Leistungen angeboten?

  • Aufzeigen des Zeitpunktes des günstigsten Rentenbeginns
  • Vorsorgeanalyse auf realistischer Zukunftsberechnung beruhend (Darstellung auch als Diagramm)
  • Vorruhestandsplanung