Rente wegen Arbeitslosigkeit

Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Die Rente wegen Arbeitslosigkeit kann nur noch in Anspruch nehmen, wer vor dem 01. Januar 1952 geboren ist. Altersbedingt dürften sich die anspruchsberechtigten Geburtsjahrgänge mittlerweile im Ruhestand befinden. Relevante Bedeutung kommt dieser Rentenart somit nicht mehr zu.

Arbeitslosigkeit und Rente, Erwerbsminderung, DRV, Altersvorsorge, Rente wegen Arbeitslosigkeit

Versicherte können (konnten) die Rente wegen Arbeitslosigkeit  (§ 237 SGB VI) erhalten, wenn

  • sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind,
  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und entweder
  • bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder
  • die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit für mindestens zwei Jahre gemindert wurde.

Im Weiteren müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein. Dieser Zeitraum kann sich um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder anderer unter § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genannten rentenrechtlichen Zeiten verlängern.

Ferner muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein (§ 237 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).


Rentenabschlag bei Altersrente:

Abschlagsfrei kann diese Rente mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist mit einem Abschlag von 0,3 % pro Kalendermonat möglich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 237 Abs. 5 SGB VI) kann für die Geburtsjahrgänge vor 1952 die Inanspruchnahme dieser Rente auch vor dem 63. Lebensjahr möglich sein. Dies jedoch nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr und einem Abschlag von 18 %. Näheres bestimmt sich nach Anlage 19 zum SGB VI.


Eventuell haben Sie jedoch Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte oder Rente wegen Erwerbsminderung