Rente für besonders langjährig Versicherte

Rente für besonders langjährig Versicherte

Das Gesetz zur abschlagsfreien Rente mit 63 ist am 01. Juli 2014 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27 vom 26.06.2014). Jeder, der vor dem 01. Januar 1964 geboren wurde, hat Anspruch auf die Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI),

  1. wenn das 63. Lebensjahr vollendet und
  2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist und
  3. noch keine Altersrente bezogen wird.

Wartezeiten und Berücksichtigungszeiten

Auf die Wartezeit werden u.a. angerechnet (§ 51 Abs. 3a SGB VI): Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI), Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, Krankengeldbezug, Wehr- und Zivildienst, im bestimmten Umfang Zeiten mit freiwilligen Beiträge (mindestens 216 Monate müssen mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein).

Angerechnet werden auch Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr (§ 57 Satz 1 SGB VI).

In der Regel zählen nicht mit dazu,

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sowie
  • freiwillige Beitragszahlungen im vorgenannten Zeitraum, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Wenn Sie vorgenannte Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, dann ist eventuell die „Altersrente für langjährig Versicherte“ eine Alternative:

besonders langjährig Versicherte, Rente, Rentenabschlaege, Fruehrente, Altersrente

Die Anspruchsvoraussetzungen der „Rente für langjährig Versicherte“ und „Regelaltersrente“ finden Sie hier.


Der Wechsel in eine

ist nach bindender Bewilligung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI).

Hingegen ist umgekehrt ein Wechsel aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente durchaus vorgesehen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die mit der Erwerbsminderungsrente einhergegangenen Rentenabschläge dürfen nur bis zur Höchstgrenze von 10,80 % angerechnet werden.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann die mit der Erwerbsminderungsrente verbundene Rentenkürzung (§§ 77, 264d SGB VI) ganz oder teilweise durch die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge ausgeglichen werden.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise angehoben (§ 236b SGB VI). Mit jedem Geburtsjahrgang erhöht sich das Alter des frühestmöglichen Beginns dieser Rente um zwei Monate (Geburtsjahrgang 1953 = 63 Jahre und zwei Monate, 1954 = 63 Jahre und vier Monate).

Rentenabschlag:

keiner