Antrag auf Erwerbsminderungsrente – Klage und Widerspruch

Erwerbsminderungsrente – Antragstellung

Rehabilitation vor Erwerbsminderungsrente

Sicherlich haben Sie bereits vom Leistungsgrundsatz der Deutschen Rentenversicherung „Reha vor Erwerbsminderungsrente“ gehört?

Ihnen ist vielleicht nicht bekannt, wie dieses in der medizinischen Rehabilitation und im Rentenrecht umgesetzt wird? Dessen Zielsetzung ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Gesetzestext:

„Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder Sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9 Abs. 1 SGB VI)„.

Der Gesetzestext ist dahingehend zu verstehen, dass einem Rentenantrag wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) zunächst kaum Aussicht auf Erfolg beschieden sein wird. Zuvor werden Leistungen der medizinischen Rehabilitation „gewährt“.


Anträge und Bewilligungen von Erwerbsminderungsrenten

Im Jahr 2022 wurden

  • 338.014 Anträge auf EM-Rente gestellt.
  • Bewilligt wurden 172.832 (51,13 %) und
  • abgelehnt 145.251 Anträge (42,97 %).
  • 53,90 Jahre war das durchschnittliche Lebensalter der Rentenneuzugänge.
  • Die durchschnittliche Laufzeit (Bearbeitungszeit) der Neuanträge belief sich auf 146 Tage.
  • Die Nettorente (nach Abzug Kranken- und Pflegeversicherung) der EM-Neuzugänge betrug in diesem Jahr 1.007,00 Euro.

Übrigens erfolgen Bewilligungen bei EM-Renten ganz überwiegend aufgrund psychosomatischer Krankheitsbilder (z.B. Angststörungen, Depressionen, Panikattacken). Im Jahr 2020 entfielen 41,50 % aller erstmals gewährten Erwerbsminderungsrenten (ca. 73.000) auf psychische Leiden.

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund – Jahr 2021)


Keineswegs alle Teilnehmer einer Rehabilitationsmaßnahme beantragen die Erwerbsminderungsrente 

Vielen Rehabilitanden ist daran gelegen, im Arbeitsleben zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei anderen Patienten wiederum liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor (z. B. müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung belegt sein ( § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Das durchschnittliche Lebensalter der Versicherten bei Rentenbeginn aufgrund psychischer Erkrankungen beläuft sich übrigens auf 48,1 Jahre. Es liegt damit unter dem der anderen Krankheitsbilder (50,4 Jahre).


Erwerbsminderungsrente – der zeitliche Verlauf

Dem Grundsatz „Reha vor Rente“ lässt sich entnehmen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht von heute auf morgen bewilligt wird. Bereits das erfolgreiche Beantragen medizinischer Rehabilitationsleistungen bedarf einer begründeten medizinischen Notwendigkeit. Der Weg dorthin kann durchaus steinig sein.

Etwa 35 % aller Anträge auf stationäre medizinische Reha werden – trotz fachärztlicher Befürwortung – abgelehnt oder nur eingeschränkt bewilligt (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund – Jahr 2012). Beispielsweise mit der Einschränkung, dass wohnortnahe ambulante Leistungen ausreichen würden.

Die Deutsche Rentenversicherung begründet jedoch den Grundsatz „Reha vor Rente“ mit den bereits erwähnten Worten: „die medizinische Rehabilitation leistet einen Beitrag um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und wiederherzustellen“.

Zeiten länger andauernder Arbeitsunfähigkeit sind ein starkes Indiz für eine Gefährdung im vorgenannten Sinn. Die Krankenkasse ist dann nach ärztlichem Gutachten befugt, eine Frist von 10 Wochen zu setzen. In dieser hat der Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen (§ 51 Abs. 1 S. 1 SGB V).


Praxistipp:

Nehmen Sie das (ambulante oder stationäre) Rehabilitationsangebot der Deutschen Rentenversicherung an.

Das Zusammenwirken aller verordneten Heilmaßnahmen fördert die Aussicht auf Genesung. Bleibt der Heilungserfolg aus, kann dies als Nachweis für die Erfolglosigkeit der medizinischen Rehabilitation verstanden werden.