Aerztliches Gutachten bei Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

– sachverständiger Arzt der Deutschen Rentenversicherung –

Das Bewilligungsverfahren der Rente wegen Erwerbsminderung beginnt mit der Beantragung. Es wird nur dann Erfolg haben, wenn die sozialmedizinischen Voraussetzungen vorliegen (im Weiteren natürlich auch die Versicherungsrechtlichen).
Ein nach sozialmedizinischen Gesichtspunkten ausgefertigtes aerztliches Gutachten gibt hierüber Auskunft. Die (fach-)ärztliche Befundung des (eigenen) Haus- oder Facharztes steht somit nicht im Vordergrund.

Insoweit sind Herr des Verfahrens

  • der von der Deutschen Rentenversicherung beauftragte ärztliche Sachverständige oder auch die
  • sachverständigen Ärzte der Rehabilitationsklinik.

Die Erfolgsaussichten des Antrags auf EU-Rente beruhen ganz wesentlich auf deren sozialmedizinischem Gutachten.

Ferner sind auch die Selbsteinschätzung des Antragstellers (Anlagen R210 und R215 zum Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung) von Bedeutung.


Einschub:

Zurechnungszeit und Rentenplus bei Rente wegen Erwerbsminderung

aerztliches Gutachten, Bescheid Erwerbsminderung, Widerspruch, Vertrauensarzt DRV


Vorstellung beim ärztlichen Gutachter (Vertrauensarzt)

Nach Zugang des Rentenantrags werden Sie in der Regel aufgefordert, einen sachverständigen Arzt (umgangssprachlich auch Vertrauensarzt der Deutschen Rentenversicherung genannt) aufzusuchen. Dieser hat die Aufgabe, Sie sozialmedizinisch begutachten.

Zumeist ausgehend von Ihren bereits vorliegenden ärztlichen und klinischen Befunden wird er feststellen wollen, wie sich Ihr (Rest-)Leistungsvermögen unter

  • qualitativen (positives und negatives Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)
  • und quantitativen (zeitliches Leistungsvermögen gemäß gesetzlicher Abstufung)

Gesichtspunkten darstellt.

Der ärztliche Gutachter wird insbesondere auch prüfen wollen, ob Aussicht besteht, dass unter Berücksichtigung des

  • bisherigen Krankheitsverlaufes und
  • medizinischen Erkenntnissen sowie
  • (medizinischer) Therapiemöglichkeiten

eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich ist.

Anmerkung: Soweit Sie kürzlich eine medizinische Rehabilitation in einer Klinik der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen haben, brauchen Sie eventuell nicht bei einem Gutachter der Deutschen Rentenversicherung vorstellig werden. Der in der Klinik erstellte Reha-Entlassungsbericht gibt der Behörde Aufschluss über Ihre Leistungsfähigkeit.


Wird das ärztliche Gutachten neutral und objektiv ausgefertigt?

In der Praxis kommt immer wieder die Frage auf, inwieweit das ärztliche Gutachten unabhängig und alleine am Krankheitsbild orientiert erstellt wird.

Nachvollziehbar dürfte sein, dass es nicht Aufgabe des sozialmedizinischen Gutachters ist, den Antragsteller bei seinem Anliegen behilflich zu sein. Inwieweit dieser neutral und objektiv ist, kann hier nicht beurteilt werden.

Sie können dem Arzt jedoch die Begutachtung erleichtern:


Vorhandene Befunde können in aerztliches Gutachten einfließen

Die bereits vorliegenden medizinischen Befunde können in die Gesamtbetrachtung mit einfließen. Doppeluntersuchungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Insoweit ist es wichtig, dass Sie alle in Ihrem oder im Besitz der behandelnden Ärzte befindlichen Unterlagen (z. B. Röntgenbefunde, Laborbefunde, Krankenhaus- und Rehabilitationsentlassungsberichte, Aufstellung über eingenommene Medikamente) zur Untersuchung mitbringen oder vorher bereits übersenden.

Das erleichtert es dem Arzt, ein umfassendes Bild über das Krankheitsbild des Antragstellers zu gewinnen.


Praxistipp:

Die medizinischen Unterlagen sollten in einer Sammelmappe zusammengeführt werden. Um dem Arzt eine zügige Übersicht über das Krankheitsbild zu ermöglichen, wären alle Diagnosen, Befunde (unter Nennung des behandelnden Arztes) sowie die verordneten Medikamente auf einem selbst erstellten Vorblatt zu benennen. Die zeitliche Chronologie vermittelt bereits auf den ersten Blick einen Eindruck vom Krankheitsbild und den Therapiebemühungen.


Aerztliches Gutachten alleine bewirkt in der Regel noch keine Zuerkennung der Rente wegen Erwerbsminderung

Das ärztliche Gutachten wirkt sich nicht unmittelbar auf Zuerkennung oder Ablehnung einer (zeitlich befristeten) Rente wegen Erwerbsminderung aus. In der Praxis ist es oftmals so, dass sich der begutachtende Arzt nicht zweifelsfrei festlegt.

Nach der gutachterlichen Untersuchung erfolgt eine sozialmedizinische Würdigung des Rentenantrages in der Verwaltung der Deutschen Rentenversicherung. Jedoch kommt dem Gutachten in Verbindung mit den dort vorliegenden (fach-)ärztlichen und klinischen Befunden sowie Rehabilitationsberichten maßgebliche Bedeutung zu.


Es kommt vor, dass das sozialmedizinische Gutachten die Befundung der eigenen (Fach-)ärzte nicht hinreichend berücksichtigt. Gegen den Entscheid der Deutschen Rentenversicherung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch. Erst anschließend kann vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.