Basistarif – Beitrag private Krankenversicherung als Privatpatient

Basistarif für Privatpatienten – für Rentner nur bedingt eine Alternative

– Gebührenordnung für Ärzte sieht eingeschränkte Steigerungssätze vor –

Wer im Basistarif versichert ist, sollte vor einer ärztlichen Behandlung erfragen, zu welchem Kostensatz diese abgerechnet wird. Gegenüber privat Versicherten dürfen Ärzte, bei medizinisch begründetem Erfordernis, bis zum 3,5fachen des nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenem Satz abrechnen. Dem Patienten gegenüber ist der Grund für die Steigerung anzugeben.

In der Regel darf jedoch nur eine Gebühr zwischen dem 1,0 und 2,3fachen des Gebührensatzes abgerechnet werden.

Gegenüber im Basistarif privat Versicherten gelten diese Steigerungssätze so jedoch nicht. Der erstattungsfähige Steigerungsfaktor beträgt hier höchstens das 1,2fache des nach GOÄ vorgesehenen Satzes.


Auch wer im Basistarif versichert ist, bleibt Privatpatient

Nicht jeder Arzt ist bereit, im Basistarif versicherte Patienten auch zu behandeln. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Vertragsärzte sind gehalten, dem Versorgungsauftrag gegenüber gesetzlich Krankenversicherten nachzukommen.

Bei der für das betreffende Bundesland zuständigen kassenärztlichen Vereinigung läßt sich erfragen, welche Ärzte Heilbehandlungen zum Basistarif ausführen. Um einer etwaigen Kostenfalle zu entgehen, ist diese vorhergehende Nachfrage empfehlenswert. Der Basistarif sieht überdies nicht vor, Ehepartner oder Kinder kostenfrei mit zu versichern.


Wechsel in den „Standardtarif“ nur noch bei Altverträgen möglich

Nur am Rande sei erwähnt, dass bei Neuabschlüssen die Option, in den sogenannten „Standardtarif“ zu wechseln, seit dem 01.01.2009 nicht mehr besteht.

Versicherte, die bereits vor diesem Termin einer privaten Krankenversicherung beigetreten sind und dort über Vorversicherungszeit von wenigstens 10 Jahre verfügen und im Weiteren

  • mindestens 65 Jahre alt oder
  • mindestens 55 Jahre alt sind und deren jährliches Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gemäß § 6 Abs. 6 SGB V liegt oder
  • vor Vollendung des 55. Lebensjahres bereits eine gesetzliche Rente beziehen (Erwerbsminderung) oder eine Beamtenpension erhalten und deren jährliches Gesamteinkommen unter der JAEG liegt

können jedoch auch heute noch in den Standardtarif wechseln.

Der Beitrag im Standardtarif darf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen.

Dieser Tarif ist insbesondere deshalb interessant, da sich der Privatversicherte bei jedem niedergelassenen Arzt behandeln lassen kann. Der Arzt kann zu höheren Gebührensätzen als in der Basisversicherung abrechnen.


Was tun?

Bei einem Lebensalter unter 55. Jahren besteht Aussicht, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Im Rentenalter ist aufgrund günstiger Beitragssätze die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Renter (KVdR) oftmals interessant. Der Beitragssatz in der KVdR ist niedriger als die sogenannte freiwillige Mitgliedschaft in der Gesetzlichen. Bei freiwilligen Mitgliedern errechnet sich der Beitrag aus allen Einkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Um in der KVdR aufgenommen zu werden, sind allerdings Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Mindestens 9/10 in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mit Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt sein. Auf die Art der Mitgliedschaft kommt es hingegen nicht an. Aufnahme finden freiwillig oder familienversicherte genauso wie Pflichtmitglieder.

Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung darf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherung der Rentner) nicht übersteigen.

Um in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen zu werden, sind Vorversicherungszeiten gemäß der 9/10-Regelung zu erfüllen.

Maßgeblich für Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (nicht KVdR) ist das persönliche Bruttoeinkommen. Soweit dies unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sollte es keine Probleme geben. Ist vorgenannte Altersgrenze überschritten, wird ein Wechsel schwierig. Dieser Personenkreis ist „versicherungsfrei“. Jedoch dann nicht, wenn unmittelbar vor Eintritt der Versicherungsfreiheit ein Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Ob diese Ausnahme zutrifft, ist anhand des persönlichen Versicherungsverlaufes zu klären. Rat können die gesetzlichen Krankenversicherungen erteilen.

Eine andere Alternative kann darin bestehen, über einen höheren Selbstbehalt und den Verzicht auf Zusatzleistungen die Beitragskosten der privaten Krankenversicherung zu mindern.