Betriebliche Altersvorsorge – Rendite aus Zusatzrente (bAV)

Betriebliche Altersvorsorge und Rendite

zunächst Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung finden sich die Vorschriften zu Beitragszahlungen und Leistungspflichten im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die betriebliche Altersvorsorge unterscheidet sich auch durch ihre zahlreichen Ausgestaltungsformen.

Diese zeigen sich nicht nur in den sogenannten fünf Durchführungswegen, sondern unter anderem auch in Form der abzudeckenden Vorsorgerisiken wie zum Beispiel

• Altersrente (Rentenhöhe und Leistungszusage)
• Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung
• Hinterbliebenenversicherung
• Beitragsrückgewährung
• Übertragbarkeit
• Insolvenzschutz


Die betriebliche Altersvorsorge beruht auf privatrechtlicher Grundlage. Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ist es den Vertragsparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) überlassen, ob sie eine betriebliche Altersversorgung vereinbaren.

Ausgangspunkt der Überlegungen können das Vertragsangebot und die begleitenden Versicherungsbedingungen sein. Wichtig für eine sichere Altersvorsorge ist der vertraglich garantierte Auszahlungsbetrag. Im Vertrag genannte Überschussbeteiligungen oder Gewinnbeteiligungen sind gerne mitgenommen. Diese sind jedoch davon abhängig, ob das Versicherungsunternehmen Erträge erwirtschaftet.

In den aktuell wirtschaftlich eher schlechten Zeiten, ist das durchaus fraglich. Auch die auf die sogenannte chancenorientierte Altersvorsorge (Nahles-Rente) sollten keine allzu großen Hoffnungen gesetzt werden.

Betriebliche Altersvorsorge - Rendite aus Zusatzrente (bAV)

Chancenorientierte Altersvorsorge – Hoffnung auf bessere Rendite gegen sichere Rente. Weitere Informationen zum sogenannten „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ finden Sie hier.

Es ist sinnvoll, sich vor Vertragsabschluss intensiv mit den Versicherungsbedingungen auseinanderzusetzen. Aber auch bei einem bereits bestehenden Vorsorgevertrag kann eine kritische Durchsicht dazu beitragen, finanzielle Nachteile zu vermeiden. Eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung ist, aufgrund des hohen Streitwerts, oftmals teuer.

Im Streitfall ist das konkrete Anliegen der Vertragsparteien (also der Wille gemäß § 133 BGB) zu erfragen. Im Ergebnis geht es darum, wie der Vertrag nach Treu und Glauben sowie Verkehrssitte (§ 157 BGB) hätte verstanden werden müssen.

Bei einer betrieblichen Altersvorsorge, die auf tarifvertraglicher Vereinbarung beruht, ist der wahre Wille der Tarifpartner zu erforschen. Die sogenannte Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Arbeitnehmer vor unangemessener Benachteiligung schützen kann (§ 307 BGB), findet gegenüber Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen so nicht statt.


Betriebsrente – Überlegungen zur Rendite

Es wird sich schwierig gestalten, die Rendite aus Entgeltumwandlung rechnerisch nachzuvollziehen, wenn bereits die begleitenden Vertragsbedingungen kaum verständlich sind.  Das kann beispielsweise bei sogenannten fondsgebundenen Anlageformen der Fall sein. Die Wertentwicklung der Fondsanlagen ist keineswegs immer transparent und somit nur schwer prüfbar. Überdies wird deren Wert oftmals von Gebühren (Abschlusskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten) (am Beispiel eines Riester-Vertrages) beeinflusst. Diese Aufwendungen wirken sich auf die Rendite aus. Insoweit hat die alte Volksweisheit „drum prüfe wer sich ewig (lange) bindet“, auch hier ihre Berechtigung.

Berechnungen zur Rendite der Altersvorsorge können Sie mit diesen Online-Rechnern vornehmen:

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) - Betriebsrente und Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab Auszahlungsbeginn der Rente berechnen.


Warum betriebliche Altersvorsorge?

Für Arbeitnehmer lohnt sich die Entgeltumwandlung im aktiven Berufsleben aufgrund eingesparter Beiträge zur Sozialversicherung sowie verminderter der Steuerlast. Im Alter erhält der Arbeitnehmer eine private Zusatzrente. Soweit so gut.

Die Betriebsrente ist jedoch mit Beginn des Leistungsbezuges zu versteuern. Der Rentenbeginn liegt vielen Arbeitnehmern weit in der Zukunft. Der künftige Steuersatz läßt sich kaum vorhersehen. Ob der persönliche Steuersatz aufgrund geringerer Einkünfte mit Rentenbeginn niedriger ausfällt als während der früheren Erwerbstätigkeit, bleibt abzuwarten.

Die künftige, voraussichtlich weiter ansteigende, Beitragslast aus Steuern und Sozialversicherungsabgaben (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) lässt sich kaum seriös vorhersagen. Der Kaufkraftverlust aufgrund Inflation schmälert überdies die Auszahlung. Ob Betriebsrentenanpassungen den Verlust ausgleichen können, ist zumindest fraglich.